Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht


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      Detterbeck Jura 2002, S. 235; Gusy, JA 2002, 610 (611); Hölscheidt JA 2001, 409; Wehr JuS 1997, 231; Wienbracke Staatsorganisationsrecht, S. 10 f. m.w.N.

       [3]

      Nach VGH Kassel DAR 2016, 341.

       [4]

      Degenhart Staatsrecht I Rn. 310 f.; Detterbeck Jura 2002, S. 235 (236); Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 6 Rn. 2.

       [5]

      Zum Ganzen siehe Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 108 m.w.N.

       [6]

      Vgl. Erbguth StudZR 2011, 17 (27).

       [7]

      Hierzu siehe BVerfG NJW 2016, 3153 (3154) m.w.N.: „Die Wahl der Organisationsform hat keine Auswirkungen auf die Grundrechtsbindung des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt. Das gilt nicht nur dann, wenn sie ihre Aufgaben unmittelbar selbst oder mittelbar durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllen, sondern auch dann, wenn sie auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen. Das gilt auch für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen des Privatrechts, solange sie diese beherrschen. In diesen Fällen trifft die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst“.

       [8]

      Hierzu siehe BVerfG NJW 2016, 3153 (3154) m.w.N.: „Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt. Unerheblich ist auch, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit ,spezifische‘ Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird (‚fiskalisches‘ Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt.“

       [9]

      Zum Ganzen: BVerfG BeckRS 2019, 2533.

       [10]

      Nach BGH NJW 2003, 1658. Vgl. auch BVerwG NVwZ 2018, 819; NJW 2019, 1317 und das Beispiel im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 95.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Abgrenzung „öffentliches Recht“ und „Privatrecht“

       B. Handlungsformen der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

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      In dem durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gezogenen Rahmen (Rn. 8 ff.) lassen sich eine Vielzahl von Handlungsformen der Verwaltung ausmachen. Diese stehen allerdings mitunter nicht allen Stellen der öffentlichen Verwaltung in gleichem Umfang zur Verfügung (z.B. Satzungen) bzw. können einige Aufgabenbereiche nicht in jeder Rechtsform wahrgenommen werden (z.B. keine Beamtenernennung durch Vertrag), während die Verwaltung in anderen Sachbereichen (z.B. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung) über ein Wahlrecht bzgl. ihrer Handlungsform – und Organisationsform (Rn. 29 f. und Rn. 53) – verfügt. Auch variieren die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme je nach gewählter Handlungsform (Rechtsverordnung: Art. 80 GG, Rn. 12; Verwaltungsakt: §§ 35 ff. VwVfG, Rn. 39 ff.; öffentlich-rechtlicher Vertrag: §§ 54 ff. VwVfG, Rn. 94 ff.).

      3. Teil Handlungsformen der Verwaltung › A. Abgrenzung „öffentliches Recht“ und „Privatrecht“

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      JURIQ–Klausurtipp

      Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht kann in der Klausurbearbeitung an mehreren Stellen zu diskutieren sein:

Anwendbarkeit des VwVfG, siehe § 1 Abs. 1 VwVfG (Rn. 152);
Vorliegen eines Verwaltungsakts, siehe § 35 S. 1 VwVfG (Rn. 45);
Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, siehe § 54 VwVfG (Rn. 97 f.);
Verwaltungsvollstreckung, siehe § 1 Abs. 1 und vgl. § 6 VwVG (vgl. Rn. 335 ff.);