Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht


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den Gesetzen im materiellen Sinn gehören neben den meisten Parlamentsgesetzen (Ausnahmen: Haushaltsgesetz [Rn. 16] und Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, die als Gesetze im nur formellen Sinn jeweils weder Ansprüche noch Pflichten für den Bürger normieren) auch Rechtsverordnungen (Rn. 12), Satzungen (Rn. 13) und Gewohnheitsrecht sowie unmittelbar anwendbares EU-Recht und innerstaatlich geltendes Völkerrecht, grundsätzlich nicht dagegen Verwaltungsvorschriften (Rn. 15 und Rn. 233, 238 ff.).[3]

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      Anmerkungen

       [1]

      Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 10 f. m.w.N.

       [2]

      Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 33 f. und im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 12 m.w.N.

       [3]

      Siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 14 ff. m.w.N.

       [4]

      Wienbracke Staatsorganisationsrecht, S. 11 m.w.N.

       [5]

      Wienbracke Einführung in die Grundrechte, Rn. 161 m.w.N.

      2. Teil Gesetzmäßigkeit der Verwaltung › A. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes

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      Aus dem Vorstehenden folgt speziell im Hinblick auf Rechtsverordnungen (z.B. StVO), dass diese zwar grundsätzlich als „Gesetz“ im Sinne des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes ausreichen.

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      Entsprechendes gilt in Bezug auf Satzungen (z.B. Bebauungsplan, § 10 Abs. 1 BauGB).