Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht


Скачать книгу

      Nach VGH Mannheim VBlBW 2010, 128.

       [24]

      (Weiterentwickelte) Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften, d.h. aktuell EUV und AEUV (inkl. Protokolle und Anhänge, siehe Art. 51 EUV). Vgl. ferner Art. 6 Abs. 1 EUV bzgl. der EU-Grundrechtecharta und Art. 340 Abs. 2 AEUV („allgemeine Rechtsgrundsätzedes Unionsrechts).

       [25]

      Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, siehe Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV.

       [26]

      Hierzu siehe Wienbracke Grundwissen Europarecht S. 33 ff., 57 ff. m.w.N.

       [27]

      Siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 4 f. und im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 39 ff. Dort (Rn. 49) auch zum nachfolgenden Schaubild.

       [28]

      Zum gesamten Vorstehenden siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 50 ff.

       [29]

      Nach BVerfGE 69, 315. Dort – ebenso wie in BVerfGE 85, 69 – auch zur verfassungskonformen Auslegung von § 14 VersammlG bzgl. Eil- und Spontanversammlungen (verkürzte bzw. keine Anmeldepflicht; so nunmehr Art. 13 Abs. 3 bzw. 4 BayVersG). Vgl. auch BVerwG NVwZ 2019, 890.

       [30]

      Vgl. Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 221 ff.

       [31]

      Zu weiteren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen namentlich des Europarechts, des Gewohnheitsrechts, aus einer Zusicherung sowie aus Verwaltungsvertrag siehe Ennuschat JuS 1998, 905 ff.

       [32]

      Siehe den Übungsfall im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 450 f. sowie das Beispiel bei Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 27 (betreffend eine Rechtsverordnung).

       [33]

      Gril JuS 2000, 1080 (1081).

       [34]

      Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 402.

       [35]

      Überblick zum Meinungsstand bei Gril JuS 2000, 1080 (1081) m.w.N.

       [36]

      Falls es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine unmittelbar anwendbare Norm des europäischen Sekundärrechts handelt: vgl. im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 406.

       [37]

      Siehe die Nachweise bei Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 4 Rn. 65; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 7 Rn. 18 ff.

       [38]

      Vgl. OVG Münster NuR 2006, 191.

       [39]

      Bzgl. Detailfragen herrscht freilich auch hier Uneinigkeit, siehe den Überblick bei Gril JuS 2000, 1081 (1082) m.w.N.

       [40]

      Battis Allgemeines Verwaltungsrecht S. 29; Bull/Mehde Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre Rn. 199. Zwar werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift nicht unmittelbar von § 63 Abs. 2 BBG und § 36 Abs. 2 BeamtStG erfasst. Doch kann der Beamte in diesem Fall seinen Vorgesetzten um eine dienstliche Anordnung i.S.d. Vorschriften ersuchen, ob er die betreffende Norm ausführen muss oder nicht. Gegen eine dementsprechende Anordnung ist der Weg nach § 63 Abs. 2 BBG bzw. § 36 Abs. 2 BeamtStG frei, siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 129.

       [41]

      EuGH NVwZ 1990, 649 (650) – Fratelli Costanzo; Ehlers in: ders./Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 132.

       [42]

      Hierzu siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 61.

       [43]

      Vgl. BVerwGE 106, 228.

       [44]

      Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 7 Rn. 17, § 14 Rn. 5.

       [45]

      Näher hierzu siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 63 ff. Dort (Fn. 149) auch zur Frage, ob der lex posterior-Grundsatz zur bloßen Unanwendbarkeit oder nicht vielmehr zur Unwirksamkeit der älteren Norm führt.

       [46]

      Nach Dietlein in: ders./Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 142, 154 und 295. Siehe auch Bünnigmann JuS 2016, 695 ff. und in den Skripten „Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern“ Rn. 85 ff. und „Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 66 ff. Zur Anwendbarkeit speziell von § 32 StGB siehe LG Frankfurt NJW 2005, 692.

       [47]

      Vgl. BVerfG NVwZ 2011, 422 (424); BVerwGE 129, 142 (147); Trurnit Jura 2019, 1252 (1259 f.) m.w.N.

       [48]

      Nach BVerwG NVwZ 1998, 289 kann Gegenstand der Verwirkung „die Ausübung einer formellen Befugnis oder eines materiellen Rechts“ sein. OVG Koblenz NVwZ-RR 2012, 749 (751) und VGH Mannheim NVwZ-RR 2008, 696 (699) zufolge unterliegen polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse – wie öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, die keine subjektiven Rechte (OVG Saarlouis