Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht


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Betätigung offensichtlich fremde, nach der Gesetzeslage schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie jemand als verbindlich anerkennt. Ergibt die materiell-rechtliche Prüfung der Ermächtigungsnorm hingegen, dass „lediglich“ einzelne ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen oder die Behörde auf der Rechtsfolgenseite eine Regelung getroffen hat, die von der Ermächtigungsgrundlage inhaltlich nicht gedeckt wird, so ist der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber – bis zu seiner Aufhebung – dennoch wirksam.

      JURIQ-Klausurtipp

      Außerhalb der Anwendungsbereichs des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Rn. 9 ff.) ist eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Verwaltungsakts nicht erforderlich (siehe Übungsfall Nr. 4). In diesem Fall beschränkt sich die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit nach dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (Rn. 18 ff.) auf die jeweils einschlägigen formellen (Rn. 139 ff.) und materiellen (Rn. 215 ff.) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

      Anmerkungen

       [1]

      Bzw. Anspruchsgrundlage, sofern es um die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, siehe Ennuschat JuS 1998, 905.

       [2]

      Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 472 und vgl. Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 235.

       [3]

      BVerwG NVwZ-RR 2016, 178 (179).

       [4]

      BVerfGE 105, 279 (303 ff.).

       [5]

      Zu den Besonderheiten desbayerischen Prüfungsaufbaus“ (im Polizeirecht): Wehr JuS 2006, 582 ff.

       [6]

      Vgl. Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 570.

       [7]

      BVerwG NVwZ 2005, 215.

       [8]

      OVG Saalouis BeckRS 2013, 54186 m.w.N.

       [9]

      Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 4; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 22 Rn. 28, 36.

       [10]

      Nach VGH Mannheim NJW 2007, 1375. Dort auch zum einschlägigen GebV, zum PolG BW, zur DVOPolG BW und zu §§ 689, 693 BGB (analog) sowie zur VA-Befugnis.

       [11]

      Siehe nur Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 4, 29. Weitere Nachweise bei Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 14 Rn. 6 f. Zur Befugnis der Behörde zum Erlass speziell einer Allgemeinverfügung (Rn. 69) siehe OVG Saarlouis NVwZ 2011, 190; Schoch Jura 2012, 26 (30).

       [12]

      Nach BVerwGE 72, 265 gilt dies auch für einen feststellenden Verwaltungsakt (Rn. 55 und Rn. 58) – jedenfalls dann, wenn dessen Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene gerade nicht für rechtens hält. Demgegenüber wurde diese Frage in BVerwGE 97, 117 (119) offen gelassen.

       [13]

      Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 594 unter Hinweis auf OVG Lüneburg NVwZ-RR 1999, 741 (743); ThürOVG DVBl. 2011, 242 (242 f.); Schoch Jura 2010, 670 (677).

       [14]

      Schoch Jura 2010, 670 (673).

       [15]

      Etwa BVerwGE 28, 1 (2 f.). Vgl. auch BVerwG NVwZ 2011, 1193 (1194); Schoch Jura 2010, 670 (673), jew. m.w.N.

       [16]

      Vgl. BVerwG NVwZ 1991, 267; NVwZ-RR 2016, 178 (179); 2017, 1018 (1019); OVG Berlin-Brandenburg NVwZ 2006, 104; OVG Lüneburg, NVwZ 2008, 338; OVG Münster NVwZ-RR 2018, 875.

       [17]

      Hierzu siehe auch im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 98.

       [18]

      Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 22 Rn. 29.

       [19]

      Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 35. Siehe ferner BVerwGE 50, 171 (173); Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 600.

       [20]

      Nach BVerwG NJW 1980, 1294; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 33 § 14 Rn. 16.

       [21]

      BVerwGE 71, 354 (357) m.w.N.

       [22]

      Jedoch nicht:verpflichtet“. Vielmehr kann die Behörde der Rechtsprechung zufolge auch den im Haupttext nachfolgend beschriebenen, nach der h.L. allerdings zwingenden Weg einschlagen. Der Einwand, dass es der Behörde aufgrund der Möglichkeit („gestattet“), ihren Anspruch (scheinbar) einfacher als durch Klage vor Gericht, nämlich durch einen selbst geschaffenen Verwaltungsakt, durchzusetzen, am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt, wird damit begegnet, dass im Falle der Nichtzahlung durch den Bürger mit einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt zu rechnen sei, d.h. die Gerichte auch in diesem Fall bemüht würden, vgl. Kopp/Schenke VwGO 25 A 19 Vorb. § 40 Rn. 50 m.w.N. und im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 370.