Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I


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können daher bei selbständiger Berufsausübung zwar Unternehmer i.S.d. § 14, aber nicht Kaufmann sein.

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      Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

      Hinweis

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      Beispiel

      Die V-GmbH handelt mit Lampen. Kauft Student K bei V deren ausrangierten Lieferwagen, gehört auch dieses Geschäft gem. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 343, 344 Abs. 1 HGB zu der gewerblichen Tätigkeit. V handelt bei Vertragsschluss damit als Unternehmerin.

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      Beispiel

      Anschaffung von Büroausstattung für die Kanzlei oder überwiegend beruflich genutzten Fahrzeugen.

      37

      

      Existenzgründer i.S.d. § 513 können wie Verbraucher nur natürliche Personen sein. Die Zuordnung des Geschäfts entscheidet sich wie sonst auch nach der objektiven Zweckrichtung bei Vertragsschluss.

      Beispiel

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      Nach § 453 Abs. 1 finden die Vorschriften über den Sachkauf auf den Kauf von „Rechten und sonstigen Gegenständen“ entsprechende Anwendung. Die Leistungspflichten des Verkäufers werden beim Rechtskauf also durch die §§ 453, 433 Abs. 1 beschrieben. Folgende Grundvarianten sind denkbar:

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      Wissen Sie, wo der Begriff der Forderung im BGB näher beschrieben ist?

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      Wurde eine (noch) nicht bestehende Forderung verkauft, ist wie folgt zu differenzieren:

      Weiß K nichts vom fehlenden Forderungsbestand, ist von einem Kaufvertrag gem. § 453 auszugehen. Seine Erfüllung ist dem V jedoch zumindest vorübergehend unmöglich (§§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 1). Ist dem K der fehlende Forderungsbestand bekannt, eine Verschaffung der Forderung aber noch möglich, liegt es nahe, wie im Parallelfall beim Sachkauf oben unter Rn. 19 ff. mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zu arbeiten.

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      Neben der Forderung kennt unsere Rechtsordnung noch eine Fülle sonstiger Rechte, die übertragbar sind und deshalb Gegenstand eines Kaufvertrages sein können.

      Beispiel

      Verkauf von Anwartschaftsrechten, Gesellschaftsanteilen, Grundschulden, Erbbaurechten, gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patent, Geschmacksmuster, Marke, Firma) oder Nutzungsrechten an Urheberrechten (vgl. §§ 29, 31 UrhG).

      Die Verschaffung des verkauften Rechts durch den Verkäufer richtet sich nach den für dieses