Bettina Heiderhoff

Zwangsvollstreckungsrecht


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muss vielmehr zu einer analogen Anwendbarkeit führen.

      bb) Statthaftigkeit. Die Klage ist statthaft, wenn es um die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines vorläufig vollstreckbaren Titels geht, der infolge materiell-rechtlicher oder formeller Mängel als Ganzes seine Wirksamkeit verloren hat, aber weiterhin den Rechtsschein der Vollstreckbarkeit erzeugt.

      c) Begründetheit

      Die Titelgegenklage war auch begründet, weil das Versäumnisurteil durch den im Einspruchstermin abgeschlossenen Vergleich seine Rechtswirkungen und damit seine Vollstreckungsfähigkeit verloren hatte.

      d) Erledigung

      Es müsste aber auch eine Erledigung eingetreten sein. Das ist dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist.

      3. Ergebnis: Da die Feststellungsklage begründet ist, trägt der G als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 I ZPO.

      § 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO) › V. Übersicht: Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)

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      Klageziel: Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem Titel.

      Herleitung: Wenn der Schuldner sich nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung wehren kann, weil er eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch hat, muss er sich erst recht wehren können, wenn der Titel aus dem vollstreckt wird, als solcher unwirksam ist. Mit der Erinnerung aus § 732 ZPO kann dieses Rechtsschutzziel nur sehr eingeschränkt erreicht werden, so dass eine Schutzlücke besteht.

1. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Schuldner beruft sich auf die Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des Titels. (Diese kann bei einem Urteil dadurch eingetreten sein, dass die Parteien sich verglichen haben.) b) Zuständigkeit Wie Vollstreckungsabwehrklage, also nach §§ 767 I, 802 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, bei notariellen Urkunden nach § 797 V ZPO das AG oder LG (§§ 23 ff, 71 GVG) am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners c) Rechtsschutzbedürfnis – Klauselerinnerung nach § 732 ZPO erreicht nicht das gleiche Ziel! Klage aus § 767 I ZPO analog deshalb neben Klauselerinnerung zulässig – Auch Titelgegenklage und Vollstreckungsabwehrklage haben ein unterschiedliches Rechtsschutzziel und können parallel eingelegt werden, wenn der Schuldner sowohl geltend machen will, dass der Titel nichtig ist, als auch dass er eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch hat (Klagenhäufung, § 260 ZPO).
2. Begründetheit Die Titelgegenklage ist begründet, wenn der Titel nichtig ist. Bei der notariellen Unterwerfungserklärung kommt es jedoch häufig vor, dass die Nichtigkeit allein für die Begründetheit nicht ausreicht. Das liegt daran, dass die dolo-agit-Einrede zu beachten ist: Nach § 242 BGB darf die formale Nichtigkeit (z.B. wegen nichtiger Bevollmächtigung des Vertreters) nicht geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf die Abgabe einer Unterwerfungserklärung hatte (dann müsste der Schuldner diese Erklärung nämlich sogleich erneut in wirksamer Form abgeben).
3. Sonderwissen zur notariellen Unterwerfungserklärung a) Die vollstreckbare Urkunde ist eine prozessuale Erklärung. Willensmängel sind daher unbeachtlich. Die vollstreckbare Urkunde ist aber so eng mit der Unterwerfungserklärung verbunden, dass Mängel der Unterwerfungserklärung die Wirksamkeit der Urkunde ausschließen. Solche Mängel werden daher mit der Titelgegenklage geltend gemacht. b) In einer persönlichen Unterwerfungserklärung sieht die h.M. regelmäßig ein abstraktes Schuldversprechen. Die Unterwerfungserklärung ist daher nicht automatisch unwirksam, nur weil der Kausalvertrag (z.B. der Kreditvertrag) nichtig ist. – Will der Schuldner sich gegen die Vollstreckung wegen eines Fehlers des Kausalgeschäfts wehren, hat er deshalb allenfalls den Bereicherungseinwand aus § 821 BGB auf Herausgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses. Dabei ist aber die oben (2.) schon angesprochene Einrede aus § 242 BGB beachtlich. Der richtige Rechtsbehelf ist dann die Vollstreckungsabwehrklage. – Nur wenn Sittenwidrigkeit oder andere schwere Fehler des Kausalgeschäfts vorliegen, erfasst dies nach h.A. auch das Schuldversprechen unmittelbar. Dann wiederum ist, wie oben gezeigt (a), auch die notarielle Urkunde unmittelbar betroffen und es greift die Titelgegenklage.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 1994, 460; NJW 2002, 138.

       [2]

      BGH NJW 2015, 1181.

       [3]

      Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 767 Rn. 8a; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 767 Rn. 9b; Schuschke/Walker/Raebel, § 767 Rn. 46.