Achim Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil II


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• Gesetzliche Nichtigkeitsanordnungen in §§ 111 S. 2, 3, 125 S. 1, 134, 138, 142 Abs. 1, 174 S. 1, 180 S. 1, 248 Abs. 1, 388 S. 2, 494 Abs. 1, 925 Abs. 2; • fehlende Gestaltungsbefugnis bei Ausübung eines Gestaltungsrechts, also Anfechtung ohne Anfechtungsrecht, Kündigung ohne Kündigungsgrund, Rücktritt ohne Rücktrittsrecht; • Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Formerfordernis (vgl. Auslegungsregel in § 125 S. 2).

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      Beispiele

Veräußerungsverbote nach §§ 135, 136,
vormerkungswidrige Verfügung, § 883 Abs. 2.

      Die Anwendungsfälle gehören thematisch ins Sachenrecht und werden dort behandelt.

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      Wir werden uns in diesem Skript mit den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen und -hindernissen von Rechtsgeschäften beschäftigen, die im ersten Band noch nicht behandelt wurde. Es geht um folgende Themen: Stellvertretung (§§ 164 ff.), Formvorschriften (§ 125), Verbots- oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138) und Anfechtung (§§ 119 ff.). Abschließend betrachten wir die Reichweite der Nichtigkeit (§ 139), die Umdeutung nach § 140 und die Bestätigung nach § 141.

      Anmerkungen

       [1]

      Schreiber „Die Nichtigkeit von Verträgen“, JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.

       [2]

      Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 493; Schreiber JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.

       [3]

      So werden beispielsweise Formfragen beim Kauf (§ 311b Abs. 1), Miete (§§ 550, 568), Bürgschaft (§ 766) oder Auflassung (§ 925) angesprochen und dadurch wiederholt.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Einführung

       B. Offenkundigkeitsprinzip

       C. Vertretungsmacht

       D. Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177

       E. Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht

       F. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179

      2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung

      2. Teil Die StellvertretungA. Einführung › I. Aktive und passive Vertretung

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      Daher sind beim Vertretergeschäft die Geschäftsfähigkeit und die sonstigen Wirksamkeitsfragen seiner Willenserklärung gem. §§ 116 ff. in Bezug auf die Person des Vertreters zu prüfen. So kommt es beispielsweise bei der Frage der Geschäftsfähigkeit auf die Geschäftsfähigkeit des Vertreters an und nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen.

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