Christiane Eichholz

Europarecht


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Versammlung/Europäisches Parlament und • dem Europäischen Gerichtshof.

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      Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Heute sind von den Sprachen in den Mitgliedstaaten 24 als Amtssprachen anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Englisch, Deutsch und Französisch sind als Arbeitssprachen für die interne Kommunikation der EG-Organe mit- und untereinander festgelegt.

      Anmerkungen

       [1]

      Auch Montanunion genannt.

       [2]

      Der EGKS-Vertrag trat nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten am 23.7.1952 in Kraft.

       [3]

      BGBl. 1952 II, 447.

       [4]

      Beitritt der Bundesrepublik am 6.5.1955.

       [5]

      Streinz Europarecht Rn. 19.

       [6]

      Streinz Europarecht Rn. 20.

       [7]

      Diese Verträge werden auch Römische Verträge genannt.

       [8]

      BGBl. 1958 II, 1.

       [9]

      Gemeinsamer Markt.

       [10]

      Thiele Europarecht S. 15.

       [11]

      Fusionsvertrag vom 8.4.1965.

       [12]

      Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 7.

       [13]

      Thiele Europarecht S. 15.

       [14]

      EWG/VO 1/1958.

      1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

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      1. Teil Die europäische IntegrationB. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen

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