Christiane Eichholz

Europarecht


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und Beschlüssen treffen. Der EuGH hatte ausdrücklich keine Zuständigkeit gem. Art. 35 Abs. 5 EUV a.F. für die Überprüfung von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten.

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Wahrung der gemeinsamen Werte und Interessen,
Stärkung der Sicherheit der Union,
Wahrung des Friedens,
Förderung der internationalen Zusammenarbeit,
Entwicklung und Stärkung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

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      Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der GASP Rn. 116–119.

      Die EU verfügte über zivile als auch militärische Mittel zum internationalen Krisenmanagement. Zivile Mittel waren z.B. die Bereitstellung von Polizeibeamten, Staatsanwälten, Richtern oder Strafvollzugsbeamten zu Ausbildungszwecken in Krisenregionen. In militärischer Hinsicht sollte langfristig ein Rückgriff auf eine Truppenstärke von ca. 60 000 Soldaten ermöglicht werden. Die EU hatte keine eigenen Streitkräfte, vielmehr sollten die Mitgliedstaaten autonom über die Bereitstellung ihrer Streitkräfte entscheiden.

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      Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der PJZS Rn. 120–121.

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      Die WWU sollte in drei Stufen entstehen:

kein Alternativtext verfügbar

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      Die Erste Stufe:

Uneingeschränkter Kapitalverkehr,
verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Zentralbanken,
freie Verwendung der ECU-European Currency Unit (Europäische Währungseinheit),
Verbesserung der wirtschaftlichen Konvergenz.

      Die Zweite Stufe:

Errichtung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) in Frankfurt a. M.,
Verbot der Gewährung von Zentralbankkrediten an öffentliche Stellen,
verstärkte Koordinierung der Geldpolitik,

      Die Dritte Stufe:

Unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zwischen den Währungen der Teilnehmerstaaten,
Inkrafttreten der