Klaus Bernsmann

Verteidigung bei Korruptionsfällen


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von juristischen Personen des Privatrechts unabhängig davon, ob ihre Träger zur öffentlichen Hand gehörten, grundsätzlich nicht als „Amtsträger“ betrachtet wurden bzw. nach Maßgabe juristischer Auslegungsmethodik auch nicht als solche betrachtet werden konnten,[167] zeigt dann auch und gerade das Urteil des 5. Senats des BGH vom 29.1.1992.[168]

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      Dass die Rechtsprechung in der Folgezeit, gleichsam in einer Gegenbewegung zu fortschreitenden Deregulierungs- und Privatisierungstendenzen des Staates, die wirtschaftliche Liberalisierung mit einem staatsbezogenen, rückwärtsgewandten strafrechtlichen Korsett versehen hat, ist unübersehbar:

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      Alle diese Argumente gehen fehl. Abgesehen davon sind die Ausführungen zur „Privatisierung“ entweder (absichtlich) unvollständig oder nicht auf dem – auch in Ansehung des Erscheinungsdatums der Anmerkung – letzten Stand der Diskussion:

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