§ 823 Abs. 1 (nachfolgend Fn. 83 zu Rn. 744).
Dazu Grunewald, BR Rn. 9 ff.; Beispiel zum Zusammentreffen mit einer Globalzession, a.a.O., Rn. 14.
Bilanziell ist damit dann die Kaufpreisforderung realisiert; allerdings nicht, wenn der Annahmeverzug zweifelhaft ist, vgl. BFH, BStBl II 1987, 797 und Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 247 HGB Rn. 85.
Auch hinsichtlich Mangelfolgeschäden, Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 316; konkurrierende Deliktsansprüche und Schadensersatz aus Nebenpflichtverletzungen bleiben erhalten, BGHZ 101, 337; 66, 208.
Bei Dauerlieferungen, berechtigten Teillieferungen etc. ist regelmäßig jede Lieferung zu untersuchen.
Dabei ist der Ausschlusstatbestand der Arglist in § 377 Abs. 5 HGB zu beachten, wobei die wissentliche Lieferung von für den Käufer nicht brauchbarer Ware als Täuschung genügen kann, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 29 Rn. 68 ff.
Zum Problem beim Leasing mit Direktlieferung an den Leasingnehmer als Dritten, Medicus/Petersen, BR Rn. 323.
Die Klauseln verschieben die gesetzestypischen Verkäufer- und Käuferpflichten; Zur Zulässigkeit in Käufer-AGB vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 29 Rn. 27 ff., 129. Werden Fehler erkannt, bleibt dennoch eine frühestmögliche Warnpflicht des Erwerbers zum Schutz des Verkäufers.
Die Abtretung von Anteilen an unternehmenstragenden GbRs ist entgegen dem Wortlaut von § 719 inzwischen anerkannt; solche Abtretung betrifft das Mitgliedschaftsrecht und nicht eigentlich den „Anteil am Gesellschaftsvermögen“, der nur der bilanzielle Ausdruck des Mitgliedschaftsrechts ist (das Gesellschaftsvermögen gehört allein der Gesellschaft; nicht anteilig den Gesellschaftern). Vgl. Rn. 1569.
V. Mayer, Der Unternehmenskauf, in Ott (Hrsg.), Steuergestaltung, Ziff. 3/1, insbes. 3/1.2.3.
Es gilt ein institutioneller Unternehmensbegriff, für den die Innehabung des (alleinigen) wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich ist, nicht aber bereits die Möglichkeit zur Ausübung der Leitungsmacht und zur marktstrategischen Planung genügt (so hingegen beim funktionalen Unternehmensbegriff der Betriebswirtschaftslehre oder vergleichbar beim teleologischen Unternehmensbegriff des Konzernrechts, § 17 AktG), vgl. V. Mayer, Der Unternehmenskauf, in Ott (Hrsg.), Steuergestaltung, Ziff. 3/1.3.2.3. Der institutionelle Unternehmensbegriff ist beim Unternehmenskauf bedingt durch das Trennungsprinzip zwischen Schuld- und Sachenrecht. Unternehmenskauf ist nur derjenige Kauf i.S.d. § 453 Abs. 1 Alt. 2, der auf das wirtschaftliche Alleineigentum zielt und sich darin vom bloßen Rechtskauf von Anteilen nach § 453 Abs. 1 Alt. 1 unterscheidet; beim Rechtskauf wäre das Erfordernis von „nahezu 100 %“ der Anteile für die entsprechende Anwendung des Gewährleistungsrechts nicht zu rechtfertigen; vgl. auch BGHZ 138, 195, 204.
Zu beachten sind daran anschließende weitere Fragen zur Anfechtbarkeit des Vertrags insb. nach § 123 (§ 119 Abs. 2 wird durch das Gewährleistungsrecht weitgehend verdrängt) und im Anschluss daran möglicherweise zur Figur der faktischen Gesellschaft, sofern der Unternehmenskauf einen Eintritt in eine Personengesellschaft betrifft, die dann trotz ggf. wirksamer Anfechtung für die Vergangenheit in Kraft bleibt (beim Share Deal in Bezug auf Kapitalgesellschaften können sich solche Probleme kaum ergeben). Schadensersatzansprüche bestehen regelmäßig nach § 826 (§ 823 Abs. 1 ist regelmäßig nicht einschlägig, weil Mängel das vertragliche Äquivalenzinteresse und nicht das deliktische Integritätsinteresse verletzen), in Extremfällen auch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO wegen Insolvenzverschleppung.
Vgl. Darstellung und Beispiele V. Mayer, Der Unternehmenskauf, in Ott (Hrsg.), Steuergestaltung, Ziff. 3/1, insbes. 3/1.5.10.
Da bei echten Factoring/Forfaitierung der Factor das Ausfallrisiko übernimmt, liegt auch das wirtschaftliche Eigentum beim Factoring-(Forfaitierungs-)Unternehmen. Damit ist die Forderung bei diesem zu bilanzieren und nicht mehr beim Verkäufer, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 247 HGB Rn. 112. Beim unechten Factoring bzw. der unechten Forfaitierung bleibt aufgrund vertraglicher Abrede das Ausfallrisiko beim Verkäufer, der die Forderung entsprechend in seiner Bilanz behält, a.a.O. Rn. 113.
Wie hier Medicus/Petersen, BR Rn. 756.
Die Differenzierung ist hier insb. im Hinblick auf die unterschiedlichen Wege allfälliger Rückabwicklung gewählt und soll mehr noch deren Verständnis vertiefen.
Vgl. zu den steuerlichen Auswirkungen die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH BB 2015, 368; BFH DStR 2012, 2118. Dazu Nichtanwendungserlass des BMF, Schreiben vom 12.9.2013, BStBl. I 2013, S. 1164.
Beispiel und Abgrenzungen vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 379; Nachweise der aktuellen Rechtsprechung bei Emmerich, Schuldrecht BT, § 6 Rn. 52. Geschenke der Schwiegereltern (z.B. Grundstücksübertragungen) sind dagegen Schenkungen; bei Scheitern der Ehe bestehen Ansprüche nach § 313 (Geschäftsgrundlage), vgl. BGH NJW 2015, 1014.
Offen ist, ob dies auch für die schenkweise Hingabe von Wechsel und Scheck gilt, wobei jedenfalls das Akzept des Bezogenen genügen muss und es nicht auf die erlangte Valuta durch Weiterbegebung oder Diskontierung ankommen kann.
Str., einschränkend BGH NJW 1975, 382: kausale Schenkung nötig, die aber mit der Gutschrift durch die Bank als Vertreterin oder Botin des Erblassers konkludent miterklärt werden kann, auch noch postmortal, §§ 130 Abs. 2, 153; jedes solches Schenkungsangebot ist für die Erben bis zum Zeitpunkt des § 130 Abs. 1 S. 2 widerruflich. Die Erben können den Abfluss nach der BGH-Rechtsprechung daher verhindern, sofern sie schneller sind, als die Gutschrift durch die Bank erfolgt.