§ 31 Rn. 19. Zur parallelen Problematik der Grenze zum gewerblichen Handel im Umsatzsteuerrecht, vgl. BFH BStBl. II 2012, 634 (Ebay-Shop).
Der Kommittent bilanziert bei der Verkaufskommission weiterhin das Kommissiongut. Bei Verkauf der Ware durch den Kommissionär entsteht auf Seiten des Kommittenten eine aktivierungspflichtige Forderung gegenüber dem Kommissionär und beim Kommissionär eine aktivierungspflichtige Forderung gegenüber dem Erwerber des Kommissionsgutes. Der Kommissionär hat des Weiteren eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kommittenten zu passivieren („Gegenstück“ zur Forderung des Kommittenten), vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 22.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt bilanziert der Vorbehaltskäufer das Vorbehaltsgut, bei der Kommission dagegen der Kommittent; vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 19 bzw. 22.
Beispiel bei K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 14 f.
Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 32 ff.; das Merkmal des „Handelns auf fremde Rechnung“ sei bisweilen „trügerisch“ und „wertausfüllungsbedürftig“; umgekehrt wird beim Vertragshändler die Frage gestellt, „wieviel eigentlich mit dem Schlagwort vom ‚Handeln auf eigene Rechnung‚ noch gesagt“ sei (ders., Handelsrecht § 28 Rn. 12). Maßgeblich ist für die Normanwendung im Grunde die Interessenlage und mit ihr der Grad der Treuhandschaft im fremden Rechts- und Interessenkreis.
Nach Art. L 132-1 Abs. 2 des frz. Code de commerce (Art. 94 S. 2 a.F.) kann der Kommissionär im fremden Namen handeln und wird dann nach Auftragsrecht behandelt (vgl. Art. 1984 ff. Code civil); hierin zeigt sich entwicklungsgeschichtlich das gesetzgeberische Bedenken gegen eine strikte Trennung von Innenverhältnis (i.e. Auftrag) und Außenverhältnis (i.e. Stellvertretung). Mittelbarer Stellvertretung („Strohmanngeschäften“) haftet der Charakter des „Scheingeschäfts“ an – ein Rechtsgefühl, das heutigen Studierenden noch zur Fehlerquelle gereicht; vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 126.
Probleme ergeben sich daraus insb. für die Rückabwicklung bei nichtigen Grundgeschäften, die aber trotz sachenrechtlichen Direkterwerbs dem Geheißerwerb mit Durchgangseigentum beim Zwischenmann gleichgestellt werden; vgl. dazu BGHZ 36, 30, 32; 37, 363, 368, offen gelassen in NJW 1989, 2879, der gelegentlich dann eine Direktkondiktion zulässt. Vgl. unter Rn. 635 f.
Auferlegung einer (verschuldensunabhängigen) Einstandspflicht des Kommissionärs für Warenschwund ist deshalb nicht durch AGB möglich (Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB), vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 41 m.N.
Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 43.
Abtretung der Kaufpreisforderung oder Aufrechnung durch den Kommissionär schaffen vergleichbare Interessenlagen des Kommittenten, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 129 ff.
Umstritten; dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 121 ff., insbes. Rn. 138.
K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 140.
Der Kommissionär aktiviert mit Ausführung der Einkaufskommission nur eine Forderung gegenüber dem Kommittenten und passiviert eine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Dritten (sofern nicht bar bezahlt). Der Kommittent aktiviert die Ware frühestens dann, wenn die Verfügungsgewalt oder Gefahr an dem Gut auf den Kommissionär übergeht – und damit mittelbar auf den Kommittenten, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 23; der Kommittent ist stets zumindest wirtschaftlicher Eigentümer, ggf. (beim Insichkonstitut) auch rechtlicher.
Darstellung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 148 ff.
Bei nicht schriftlich dokumentierten Geschäften können die Rechtsnatur der Geschäftsbeziehungen und damit die rechtlich beteiligten Vertragspartner(!) z.T. völlig im Unklaren bleiben. Ein Köbes in Düsseldorfer oder Kölner Brauhäusern ebenso wie ein Fahrradhändler können Handelsvertreter, Kommissionäre oder Eigen- bzw. Vertragshändler sein, der Köbes auch schlicht Arbeitnehmer (so heute zumeist; traditionell waren Köbesse eher Vertragshändler). Wer ist Vertragspartner, wer haftet dem Gast, Kunden?
Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 14 ff.
EuG, Slg. 2005 II – 3319.
Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 23 ff.
Vgl. zur Rechtsnatur des Vertragshändlervertrags K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 12 m.w.N.
Darstellung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 22–40.
Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 45–62.
Zur Bedeutung der Überlassung eines Kundenstamms für die Rechtsprechung, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 47 ff., der dagegen auf eine Kontinuität der wirtschaftlichen Zuordnung eines Kundenstammes zum Hersteller abstellt, welche auf den Vertriebler zurückzuführen ist (Rn. 47, 59 ff.), was auch unter dem Gesichtspunkt der Sogwirkung der Marke erfüllt sei (Rn. 61).
Zu bedenken bleibt dennoch, dass die Franchisees jedenfalls in ihrer Summe „die Marke“ erst bilden (nach Bekanntheitsgrad und damit Wert) und somit das Franchising produktivgenossenschaftliche Züge trägt. Genau solche Beiträge zur Marktposition will § 89b