Carsten Krumm

Verkehrsunfallflucht


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28). Insoweit betont Burhoff[4] zutreffend: „Ohne Kenntnis der Akten, sprich ohne Akteneinsicht, wird der Verteidiger seinem Mandanten i.d.R. weder raten, sich – schon – zur Sache einzulassen, noch wird er selbst eine Stellungnahme für den Mandanten abgeben. Tut er das doch, ist das fehlerhaft“. Zur Akteneinsicht vgl. Rn. 75 ff. und zum Recht auf Akteneinsicht vgl. Rn. 86.

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      Ob eine Einlassung überhaupt abgegeben werden soll und in welcher Art und in welchem Umfang, wird von der Verteidigung entschieden, wenn die Ermittlungsakte eingesehen wurde. Es kann sein, dass es bei der bisherigen Strategie zu schweigen verbleibt oder der/die Mandant/in soll als Beschuldigte/r eine Einlassung abgeben (vgl. Rn. 79). Mehrere taktische Varianten sind denkbar

eine vom Mandanten selbst formulierte und niedergeschriebene Einlassung wird verlesen,
es erfolgt eine von der Verteidigung für seinen Mandanten formulierte Einlassung
oder der Angeklagte/die Angeklagte redet selbst.

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      Checkliste für die Revisionsbegründung zur Einlassung des Angeklagten/der Angeklagten