Carsten Krumm

Verkehrsunfallflucht


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das seien keine Leistungen der Rechtsschutzversicherung. Da ein unentgeltliches Arbeiten immer ausscheidet, wird auch der/die rechtsschutzversicherte Mandant/in mit den Kosten zu belasten sein müssen; auf § 34 RVG wird verwiesen.

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      Hinweis

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      Hinweis

      Staatsanwaltschaften und Gerichte haben die Möglichkeit, die Kfz-Schadenakten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anzufordern, einzusehen und diese zu beschlagnahmen, um im Strafverfahren die Tatsache zu verwerten, wer dort vom/von der Mandanten/in (bzw. Versicherungsnehmer/in, wenn der/die Mandant/in nur Fahrer/in war) als „Fahrzeugführer“ angegeben wurde. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Angaben des/der Mandanten/in gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Strafverfahren nicht.

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      Zur Obliegenheitsverletzung des Kfz-Versicherungsvertrages bei Verkehrsunfallflucht bzw. dem Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung