Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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      cc) Richterliche Handlung

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      Die „Gegenleistung“ desjenigen, der den Amtsträger besticht, besteht in einem Vorteil für den Amtsträger oder einen Dritten. Beide Aspekte – der Vorteilsbegriff sowie die Adressatenfrage – können Schwierigkeiten aufwerfen.

      aa) Vorteilsbegriff

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      bb) Vorteilsadressat

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      Die pflichtwidrige Diensthandlung und der Vorteil müssen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen („als Gegenleistung“). Diese als Unrechtsvereinbarung bezeichnete zugrundeliegende Verknüpfung kommt durch eine entsprechende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zustande.