Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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      Bei der Bestechung reicht der Strafrahmen nach § 334 Abs. 1 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (S. 1), in minder schweren Fällen bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (S. 2) und in besonders schweren Fällen gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (dazu Rn. 73) von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

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      Besondere Strafrahmen sind auch für die (aktive und passive) Richterbestechung vorgesehen. Die Richterbestechlichkeit ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); sie wird nach § 332 Abs. 2 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (S. 1), in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (S. 2) sanktioniert. Für besonders schwere Fälle sieht § 335 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Geberseitig wird die Richterbestechung gem. § 334 Abs. 2 StGB beim Kauf einer künftigen Handlung mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Nr. 2) Haft bestraft, bei der Belohnungskorruption (s. Rn. 4) mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. In beiden Varianten sieht § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB für besonders schwere Fälle zudem einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

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      Dem bestechlichen Amtsträger können überdies nach § 358 i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB die Amtsfähigkeit und das Wahlrecht aberkannt werden.

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      Bei Taten mit Auslandsbezug (Beispiel: Ein europäischer Amtsträger [Rn. 24 f.] wird im Ausland von einem Ausländer bestochen) können sich Einschränkungen aus dem Strafanwendungsrecht ergeben (ausf. 9. Kap.).

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      Zur Bestechung ausländischer Amtsträger s. 8. Kap.

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