Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB die nachträgliche Genehmigung geregelt. Dogmatisch handelt es sich dabei um eine Sonderform der tätigen Reue (Strafaufhebungsgrund), die aber – anders als bspw. Rücktritt (§ 24 StGB) und Selbstanzeige (§ 371 AO) – nicht persönlicher Natur ist und daher für alle Beteiligten (insbesondere Geber und Nehmer) gleichermaßen Wirkung entfaltet.[321] Voraussetzung der Strafaufhebung ist, dass der Amtsträger die erfolgte Vorteilsannahme unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) bei der zuständigen Behörde (Rn. 110) anzeigt und diese die Zuwendung im Rahmen ihrer Befugnisse (Rn. 112) genehmigt. Ob das Erfordernis der Unverzüglichkeit auch für den Geber (also für § 333 Abs. 3 StGB) gilt, wird aber teilweise mit der Erwägung bestritten, dieser habe darauf keinen Einfluss, sodass ihm ein ungebührliches Zuwarten des Amtsträgers nicht zum Nachteil gereichen dürfe.[322] Praktische Bedeutung hat die nachträgliche Genehmigung aber ohnehin nur für den Fall, dass die Parteien des Zuwendungsvorgangs mit deren Erteilung zuvor nicht gerechnet haben. Ansonsten gelten nämlich bereits die Grundsätze der tatbestandsausschließenden mutmaßlichen Genehmigung (Rn. 114).[323]

4. Rechtsfolgen

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      Der vom Amtsträger (oder einem Dritten) vereinnahmte Vorteil unterliegt der (Dritt-)Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB (ausf. dazu Kap. 11). Eine erweiterte selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht, auch nicht als Geldwäschevortat. Subsidiär zu der Einziehung besteht hinsichtlich des angenommenen Vorteils ein dienstrechtlicher Herausgabeanspruch des Dienstherrn (§ 71 Abs. 2 BBG, § 42 Abs. 2 BeamtStG).

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      Zum Strafanwendungsrecht gilt das zu den §§ 332, 334 StGB Gesagte (Rn. 80 f.) entsprechend. Ausführlich dazu s. 9. Kap.

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      Die §§ 331, 333 StGB sind gekorene Wirtschaftsstraftaten i.S.v. § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) GVG.

      Anmerkungen

       [1]

      Zimmermann S. 322 und passim. Ähnl. Altenburg Unlauterkeit in § 299, S. 101; Niehaus Korruptionsbegriff, 221, 231. Alternative strafrechtsdogmatische Konzeptionen bei Volk GS Zipf, 419, 423 (regelwidriger Tausch von Vorteilen); Kindhäuser ZIS 2011, 461, 463 (interessenwidrige Verknüpfung eines Vorteils mit der Ausübung übertragener Entscheidungsmacht); Saliger FS Kargl, S. 493, 497 f. (vorteilsbedingte und interessenwidrige Dienerschaft zweier Herren).

       [2]

      Dölling JuS 1981, 570, 573; Kindhäuser ZIS 2011, 461, 465 f.; Ransiek StV 1996, 446, 450 mit dortiger Fn. 69; ebenso BT-Drucks. 7/550, 269 (Begr. zu einem EGStGB). Ausf. dazu Zimmermann S. 153 ff.

       [3]

      BGHSt 47, 295, 303; 47, 22, 25; 15, 88, 96 f.; ebenso Schröder GA 1961, 289. Teilweise werden Entscheidungssachlichkeit und Vertrauensschutz auch als gleichwertige Nebenrechtsgüter betrachtet, vgl. BT-Drucks. 18/4530, 24 (KorrBekG 2015); MK/Korte § 331 Rn. 8; NK/Kuhlen § 331 Rn. 13; SK/Stein/Deiters § 331 Rn. 17;