dann nicht, wenn mit der überwiegenden Ansicht die Angestelltenbestechung und die Amtsträgerbestechung nebeneinander anwendbare Tatbestände sind (siehe Rn. 15 sowie Rn. 61).
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Beauftragter eines Unternehmens ist, wer – ohne Unternehmensinhaber oder Angestellter zu sein – aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für ein Unternehmen zu handeln und dabei auf betriebliche Entscheidungen Einfluss nehmen kann. Dabei muss er an die Interessen des Unternehmens gebunden sein.[58] Das Tatbestandsmerkmal hat Auffangfunktion und ist weit auszulegen.[59] Auf die rechtliche Ausgestaltung der Beauftragung kommt es nicht an. Neben vertraglichen Beziehungen sind deswegen auch gerichtlich oder behördlich aufoktroyierte Bestellungsakte für die Begründung eines Beauftragungsverhältnisses ausreichend.[60] Wie beim Angestellten genügt zudem ein faktisches Beauftragungsverhältnis. In Entsprechung zum Angestellten ist es ebenfalls erforderlich, dass der Beauftragte Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen kann; völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten schließen die Stellung als Beauftragter aus.[61] Taugliche Täter sind etwa Unternehmensberater, Architekten und Handelsvertreter, aber auch Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker.[62]
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Ob und unter welchen Voraussetzungen gesellschaftsrechtliche Organe Beauftragte der Gesellschaft oder der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind, ist im Einzelnen sehr streitig. Nach wohl überwiegender Ansicht sollen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG Beauftrage sein.[63] Für die Gesellschafter einer GmbH und einer Personengesellschaft ist die Rechtslage umstritten.[64] Im Grundsatz muss richtigerweise gelten, dass jeweils die Gesamtheit der Gesellschafter die tatbestandlich nicht erfasste Unternehmensinhaberin ist und daher nur Zuwendungen an diese Gesamtheit stets straflos sind.[65]
b) Tatsituation: im geschäftlichen Verkehr
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Erfasst sind nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr, also Maßnahmen, die der Förderung eines beliebigen, aber wettbewerbsbezogenen und wirtschaftlich geprägten Geschäftszwecks dienen.[66] Das Tatbestandsmerkmal grenzt sowohl private Tätigkeiten[67] als auch die Verfolgung rein wohltätiger und gemeinnütziger, also nicht-wirtschaftlicher Zwecke ab.[68] Mangels Außenwirkung scheiden zudem rein innerbetriebliche Vorgänge aus.[69] Selbiges gilt für hoheitliche Tätigkeiten, zu denen jedenfalls die Eingriffsverwaltung zählt. Erwerbswirtschaftliches Handeln der öffentlichen Hand fällt hingegen regelmäßig unter den Tatbestand und zwar unabhängig von der gewählten Organisationsform.[70]
c) Tathandlung: Fordern, Versprechen-Lassen oder Annehmen eines (Dritt-)Vorteils
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Der Täter muss für sich oder für einen Dritten einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Keine dieser Tathandlungen bedarf einer bestimmten Form.[71]
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Das Fordern ist das einseitige Verlangen eines Vorteils.[72] Es handelt sich um die einzige Handlungsmodalität, die keine Übereinstimmung von Nehmer- und Geberseite voraussetzt; es genügt also einseitiges Handeln des potentiellen Vorteilsnehmers, solange der potentielle Vorteilsgeber von der Forderung wenigstens Kenntnis erlangt.[73] Ob das Ansinnen vom potentiellen Vorteilsgeber in seinem Sinngehalt als korruptive Forderung erkannt oder das Begehren sofort zurückgewiesen wird, ist für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich. Auch untaugliche Anbahnungsbemühungen oder sofort abgelehnte Avancen führen damit in die Vollendungsstrafbarkeit und schließen einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) aus.[74]
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Sich-versprechen-Lassen ist die Annahme des Angebots einer Unrechtsvereinbarung (siehe dazu Rn. 27 ff.). Ob das Versprechen zukünftiger Vorteile eingelöst wird, ist nicht von Belang.[75] Annehmen ist schließlich die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils mit dem nach außen bekundeten Willen, über den Vorteil zu eigenen Zwecken oder zugunsten eines Dritten zu verfügen.[76] Anders als das Fordern, setzen die beiden letzten Handlungsalternativen also eine Übereinkunft von Geber und Nehmer voraus.
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Der Vorteilsbegriff entspricht dem der §§ 331 ff. StGB (vgl. daher auch 1. Kap. Rn. 45 ff.).[77] Er ist weit zu verstehen. Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Empfänger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder persönlicher Hinsicht objektiv besserstellt und auf die dieser keinen Rechtsanspruch hat.[78] Typische Vorteile können neben Geldzahlungen oder Rabattgewährungen beispielsweise auch Einladungen zu Urlaubsreisen oder die Vermittlung von Nebentätigkeiten sein.[79] Auch bereits ein Vertragsschluss kann ein Vorteil sein[80] – und zwar selbst dann, wenn der Vorteil nur das angemessene Entgelt der im Vertrag geschuldeten Leistungen ist (sog. „Saldierungsverbot“).[81]
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Sozialadäquate Zuwendungen sollen die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nicht erfüllen.[82] Dies lässt sich mit einer teleologischen Reduktion des Tatbestandes begründen; in der Wettbewerbsvariante kann das Erfordernis fehlender Sozialadäquanz auch in die erforderliche Unlauterkeit hineingelesen werden (siehe Rn. 34). Die Tatbestandsbeschränkung dürfte bei § 299 StGB jedoch eine eher untergeordnete Rolle spielen, weil sozialadäquate Zuwendungen wie Werbegeschenke oder Einladungen zu einem Geschäftsessen in der Praxis kaum als Gegenleistung für eine konkrete Bevorzugung oder Pflichtverletzung gefordert, versprochen oder angenommen werden dürften.[83] Davon einmal abgesehen, ist ein Vorteil sozialadäquat, wenn er so gering ausfällt, dass eine Wettbewerbsgefährdung oder ein drohender Loyalitätskonflikt gegenüber dem Geschäftsherrn sicher ausgeschlossen werden kann.[84] Wo diese Grenze der Sozialadäquanz im Einzelfall verläuft, ist unklar. Mehr oder minder Einigkeit besteht insoweit, dass diese aufgrund der Gepflogenheiten in der Wirtschaft weiter zu stecken ist als bei der Amtsträgerkorruption.[85] Soweit in diesem Zusammenhang fixe Wertgrenzen gesetzt werden, stehen diese unter dem Verdacht der Beliebigkeit und Änderbarkeit. Sie versagen erst recht bei immateriellen Vorteilen. Es bedarf daher für die Bestimmung der Sozialadäquanz einer objektiv-konkreten Abwägung, die das Einkommen und die Stellung des Angestellten oder Beauftragten ebenso berücksichtigt wie dessen Verhältnis zum potentiellen Vorteilsgeber sowie die Höhe, den Anlass, die Streubreite und die sonstigen Begleitumstände der möglichen Vorteilsgewährung.[86] Dabei führt allein die Branchenüblichkeit einer Vorteilsgewährung nicht automatisch zur Sozialadäquanz.[87] Entsprechendes gilt für Taten mit Auslandsbezug. Hier geben nicht örtliche Üblichkeiten und Geschäftssitten das Maß,[88] sondern es ist im Zweifelsfall auf international anerkannte Standards abzustellen.[89] Zur Bestimmung der Pflichtwidrigkeit bei Auslandsbezug in der Geschäftsherrenvariante siehe Rn. 41.
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Erfasst sind – ebenfalls weitgehend im Gleichlauf mit §§ 331 ff. StGB[90] – auch Drittvorteile. Dritter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Unklar ist, ob auch das Anstellungs- oder Beauftragungsunternehmen selbst Dritter sein kann. Eine herrschende Auffassung zu dieser Frage ist nur schwer auszumachen.[91] Festzuhalten ist: Der Wortlaut der Vorschrift steht zwar der Einbeziehung des Unternehmens in den Kreis tauglicher Dritter nicht entgegen. Systematik und Telos widerstreiten diesem Ergebnis jedoch. Denn der Unternehmensinhaber als Geschäftsherr ist gerade kein tauglicher Täter und könnte sich daher Vorteile straflos verschaffen. Weshalb die – übliche und sozialadäquate – Einschaltung Dritter an diesem Ergebnis etwas ändern sollte, ist nicht