Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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Diese Ansicht führt jedoch zu Abgrenzungsproblemen: Zweifelhaft soll es erstens sein, welche Rolle vom Unternehmen für besonders vorteilhafte Geschäftsabschlüsse bezahlte Provisionen spielen und unter welchen Umständen im Einzelfall die angekündigte anteilige „Durchreichung“ eines Unternehmensvorteils zu einem strafrechtlich bedeutsamen Eigenvorteil des Angestellten oder Beauftragten wird.[93] Richtigerweise droht hier keine Strafbarkeit; denn es gilt der Grundsatz, dass Unternehmen einen legitim eingestrichenen Vorteil weiterreichen können, ohne dadurch den Anwendungsbereich des § 299 StGB zu berühren (siehe dazu auch Rn. 42 ff.). Schwerer zu beantworten ist allerdings zweitens, ob ein Drittvorteil, der von dem Angestellten oder Beauftragen einer Konzerngesellschaft zugunsten der Mutter- oder einer Schwestergesellschaft ausgehandelt worden ist, tatbestandsmäßig sein kann (Kopplungsgeschäft).[94] Im Ergebnis darf hier nicht der gesellschaftsrechtliche Trennungsgrundsatz Oberhand gewinnen, sondern es sind faktisch-wirtschaftliche Maßstäbe anzulegen.[95] Mithin müssen bei einer Konzernierung jedenfalls solche Drittvorteile für eine andere Konzerngesellschaft aus dem Tatbestand ausgenommen werden, die mit Einwilligung der anstellenden oder beauftragenden Gesellschaft ausgehandelt worden sind.[96]

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      Je nach Tatbestandsvariante ist der Gegenstand der Unrechtsvereinbarung unterschiedlich (siehe auch Rn. 8). In der Wettbewerbsvariante (Abs. 1 Nr. 1) muss die Unrechtsvereinbarung darauf abzielen, dass ein Vorteil für eine zukünftige unlautere Bevorzugung im (ausländischen) Wettbewerb gewährt wird. In der Geschäftsherrenvariante (Abs. 1 Nr. 2) muss die Unrechtsvereinbarung hingegen auf eine Pflichtverletzung des Angestellten oder Beauftragten gegenüber seinem Unternehmen zielen.

      aa) Gegenstand der Unrechtsvereinbarung in der Wettbewerbsvariante

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