Bernhard Kempen

Europarecht


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       7.Rechtsschutzbedürfnis11

      III.Begründetheit12 – 22

       1.Organe oder Bedienstete der Union13

       2.Ausübung einer Amtstätigkeit14

       3.Rechtswidrigkeit der Amtshandlung15 – 19

       a)Grundsatz15

       b)Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm16 – 19

       4.Verschulden20

       5.Schaden21

       6.Kausalzusammenhang22

      IV.Rechtsfolgen23

      V.Haftung für rechtmäßiges Handeln24 – 27

      Lit.:

      C. Koenig, Staatshaftung für „hinreichend qualifizierte“ Gemeinschaftsrechtsverstöße im nicht oder nur teilharmonisierten Bereich und die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG, EWS 19 (2009), 249; J.-Th. Oskierski, Schadensersatz im europäischen Recht, 2010; U. Säuberlich, Die außervertragliche Haftung im Gemeinschaftsrecht: Eine Untersuchung der Mehrpersonenverhältnisse, 2005; A.-Z. Steiner, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten, 2015; Ch. Vesting, Die vertragliche und außervertragliche Haftung der EG nach Art. 288 EGV, 2003.

      AAmtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › I. Allgemeines

      1

      Im Hinblick auf die → Haftung der EU ist zwischen einer vertraglichen Haftung nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV und einer deliktischen Haftung nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu unterscheiden. Im Bereich der vertraglichen Haftung gelten nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV grundsätzlich die auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Der Gerichtshof der EU (→ Gerichtssystem der EU) entscheidet gem. Art. 272 AEUV in diesen Angelegenheiten nur, wenn dies in einer Schiedsklausel explizit vorgesehen ist. Fehlt eine solche Schiedsklausel, so entscheiden nach Art. 274 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten.

      2

      

      Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV kann demgegenüber nur der Ersatz desjenigen Schadens eingeklagt werden, der durch deliktische Handlungen der Organe der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen) oder ihrer Bediensteten entstanden ist. Die zuständigen rechtsprechenden Institutionen des Gerichtshofs der EU entscheiden gem. Art. 340 UAbs. 2 und 3 AEUV u.a. „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Diese Allgemeinen Rechtsgrundsätze (→ Primärrecht) sind – zusammen mit weiteren rechtlichen Maßgaben des Art. 340 UAbs. 2 AEUV – zugleich auch eine gewisse Orientierungshilfe für den Gerichtshof bei der Entwicklung und inhaltlichen Ausformung der → Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das EU-Recht (s. EuGH, Urt. v. 5.3.1996, C-46/93 u.a. – Brasserie du Pêcheur –, Rn. 29).

      AAmtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › II. Zulässigkeit

II. Zulässigkeit

      3

      Art. 268 AEUV weist dem Gerichtshof der EU die Zuständigkeit für Streitsachen über die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu. Aus diesem Grund kann der Gerichtshof der EU nur über solche Schadensersatzforderungen entscheiden, die auf einem rechtswidrigen Verhalten eines Organs (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV) oder eines Bediensteten der Union, die für die Union handeln, beruhen. Die durch nationale Organe verursachten Schäden unterliegen dagegen der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit.

      4

      

      Gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV ist das → Gericht der EU (EuG) für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die dort genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten → Fachgericht übertragen werden (dazu → Gerichtssystem der EU), und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem → Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des EuGHs ergibt sich damit aus der Negativabgrenzung zu den in Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV festgelegten Aufgaben des EuG. Die Amtshaftungsklage von natürlichen oder juristischen Personen ist gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV beim EuG zu erheben. Beim EuGH sind dagegen gem. Art. 51 EuGH-Satzung diejenigen Amtshaftungsklagen zu erheben, in denen ein Mitgliedstaat als Kläger auftritt.

      5

      In Art. 340 UAbs. 2 und Art. 268 AEUV fehlt eine Bestimmung der aktiven Parteifähigkeit (Kläger). Die aktive Parteifähigkeit besitzt aber jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die durch ein Verhalten eines Unionsorgans oder eines Bediensteten der Union einen Schaden erlitten hat. Dies soll grundsätzlich auch für die Mitgliedstaaten gelten (str.).

      6

      Passiv legitimiert ist derjenige,