Bernhard Kempen

Europarecht


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Recht, Kopien der verfahrensabschließenden Beschlüsse anzufordern. Grund für die geringen Verfahrensrechte der Beihilfeempfänger ist, dass die Rückforderung von Beihilfen nicht als Sanktion angesehen wird, sondern lediglich der Wiederherstellung des status-quo-ante dient. Zudem spielt es eine nicht unerhebliche Rolle, dass der Empfänger einer EU-rechtswidrigen Beihilfe grundsätzlich als nicht schutzbedürftig angesehen wird.

2. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach nationalem Recht

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      Die EU-rechtlichen Vorgaben des Beihilfenrechts werden ergänzt durch eine Vielzahl von Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten aus dem nationalen Recht treffen und welche sämtlich der bestmöglichen Umsetzung des EU-Beihilfenverbots dienen sollen und somit dem Rechtsgedanken des effet utile Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten und damit auch ihre nationalen Gerichte prüfen das Vorliegen einer Beihilfe sowie die Voraussetzungen einer Freistellung eigenständig. Dies bedeutet, dass auf Behördenseite das Prinzip der Selbsteinschätzung gilt. Gerichte müssen die Rückforderung einer gewährten Beihilfe anordnen, wenn eine staatliche Beihilfe vorliegt, die weder freigestellt ist noch durch die Kommission genehmigt wurde. Im Rahmen der Rückforderung von Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, effektive innerstaatliche Strukturen bereitzustellen, welche die Rückforderung der Beihilfe nicht erschweren oder gar unmöglich machen.

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      Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Rückforderung materiell rechtswidriger Beihilfen die logische Folge der rechtswidrigen Beihilfengewährung. Die durch die rechtswidrige Beihilfengewährung eingetretene (potentielle) Wettbewerbsverfälschung kann demnach nur beseitigt und damit die Situation ex ante wiederhergestellt werden, wenn diese Beihilfen konsequent zurückgefordert werden. Gem. Art. 16 Abs. 1 BeihVerfVO ist die Kommission daher verpflichtet, im Falle eines Negativbeschlusses die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen. Der Rückforderungsbeschluss der Kommission ergeht gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat. Dieser ist dann verpflichtet, die Beihilfe vollständig und unverzüglich zurückzufordern und hierzu alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Rückforderung beinhaltet auch die Zahlung von Zinsen. Diese sind nach Art. 16 Abs. 2 BeihVerfVO ab Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Rückerstattung zu leisten. Rückforderungsschuldner ist der jeweilige Beihilfeempfänger.

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      Zu einer Rückforderung von Beihilfen kann es einerseits aufgrund entsprechenden Beschlusses der Kommission gem. Art. 16 Abs. 1 BeihVerfVO kommen sowie andererseits durch Konkurrentenklagen. Nach bereits gewährter Beihilfe können Konkurrenten in Deutschland im Wege der Anfechtungsklage, verbunden mit einer allgemeinen Leistungsklage, vor den Verwaltungsgerichten oder mittels quasi-negatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsklage vor den Zivilgerichten die Rückforderung der Beihilfe erstreiten. Nationale Gerichte müssen in derartigen Rückforderungsverfahren Beihilfen, die unter Verletzung des Durchführungsverbots (Stillhalteverpflichtung; s. Rn. 340) gewährt wurden, vollständig zurückfordern. Dabei ist unerheblich, ob die Beihilfe in materieller Hinsicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, zumal die Kommission ohnehin ausschließlich befugt ist, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu erklären, und das nationale Gericht eine solche Feststellung nicht vornehmen darf. Es kommt zudem auch keine Aussetzung des Verfahrens vor dem nationalen Gericht bis zum Abschluss des Prüfverfahrens bei der Kommission in Betracht. Liegt allerdings bereits ein Positivbeschluss der Kommission vor, so ist lediglich der Verfrühungsvorteil abzuschöpfen. Dies bedeutet, dass die Rückforderung in diesen Fällen lediglich eine Verzinsung für den Zeitraum ab Gewährung der Beihilfe bis zum Ergehen des Positivbeschlusses der Kommission erfordert.

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      Die Rückforderung von Beihilfen richtet sich grundsätzlich nach nationalem Recht und erfolgt durch die mitgliedstaatlichen Behörden. Hierbei ist für das deutsche Recht zwischen der Beihilfengewährung mittels Verwaltungsakt (Rn. 347 f.), privatrechtlichem Vertrag (Rn. 349 f.) oder öffentlich-rechtlichem Vertrag (Rn. 351) zu unterscheiden. Alle drei Instrumente werden von den beihilfengewährenden Stellen in Deutschland ebenso verwendet wie auch gelegentlich eine kombinierte öffentlich-rechtliche/privatrechtliche Beihilfengewährung, bei welcher auf erster Stufe über das Ob der Beihilfengewährung per Bescheid (Verwaltungsakt) entschieden wird, während die Modalitäten – das Wie – der Gewährung auf zweiter Stufe durch privatrechtlichen Vertrag vereinbart werden.

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      Ungeachtet der Form der Beihilfenbewilligung ist von nationalen Behörden und Gerichten i.R.d. Beihilfenrückforderung der Grundsatz des effet utile zu beachten, wonach nationale Vorschriften die Durchsetzung des Unionsrechts und damit eines Rückforderungsbeschlusses nicht praktisch unmöglich machen dürfen (→ Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie). Des Weiteren greift der → Anwendungsvorrang des EU-Rechts im Falle von dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Regelungen. Schließlich müssen die nach nationalem Recht ergriffenen Maßnahmen dazu geeignet sein, die durch die rechtswidrige Beihilfengewährung eingetretene Wettbewerbsverfälschung durch zügige und vollständige Rückforderung der Beihilfe zu beseitigen.

      aa) Rückforderung im mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren

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      Erfolgte die Gewährung der unionsrechtswidrigen Beihilfe in Deutschland durch einen Verwaltungsakt, so richtet sich die Rückforderung nach den Vorschriften zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG (Actus-contrarius-Theorie) sowie der sich daran anschließenden Rückforderung der Mittel gem. § 49a VwVfG bzw. den entsprechenden Landesgesetzen. Der Aufhebung der Bewilligung können Vertrauensschutzgesichtspunkte aufgrund Verbrauchs der Beihilfe nach § 48 Abs. 2 S. 1, 2 VwVfG nicht entgegengebracht werden, da entweder das Effizienzgebot der Berücksichtigung entgegensteht oder aber das Vertrauen des Beihilfeempfängers in Abwägung zu dem unionalen Interesse an der Wiederherstellung des unverzerrten Wettbewerbs nicht schutzwürdig ist. Auch kommt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht zum Tragen. Vielmehr richtet sich die Verjährung auch im nationalen Verwaltungsverfahren nach der 10-Jahres-Frist des Art. 17 Abs. 1 BeihVerfVO.

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      Die Rückforderung als solche richtet sich nach § 49a VwVfG. Die Berufung auf Gutgläubigkeit ist dem Beihilfeempfänger verwehrt, da in Parallelität zur Rücknahme der Bewilligung auch hier das Vertrauen des Beihilfeempfängers auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht berücksichtigt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 20.3.1997, C-24/95 – Alcan –, Rn. 25, 30 f., 41) kann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unionsrechtskonformität einer Beihilfe nur durch Organe der EU (→ Organe und Einrichtungen) selbst erzeugt werden und nicht durch die gewährenden Stellen in den Mitgliedstaaten. Der Beihilfeempfänger kann der Rückforderung daher in der Regel nicht den Einwand der Entreicherung gem. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m. §§ 818 Abs. 3, 817 S. 2 und 814 Alt. 1 BGB entgegenhalten.

      bb) Rückforderung vor den Zivilgerichten

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