David Klein

DS-GVO/BDSG


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Hierbei stellt sich zum einen die Frage nach einer Vererbbarkeit von Daten und Kommunikationsinhalten, also wem die Daten und Inhalte, die in dem Account des verstorbenen Nutzers zu Lebzeiten generiert und gespeichert wurden, im Erbfall zustehen.[54] Zum anderen stellt sich in datenschutzrechtlicher Hinsicht die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung durch Freigabe und Übermittlung von Daten sowohl des Erblassers als auch der Kommunikationspartner an die Erben.[55] Die Diskussion um den digitalen Nachlass geriet insbesondere durch eine Klage von Eltern, die Zugang zum Facebook-Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und den darin enthaltenen Kommunikationsdaten begehrten,[56] in den Fokus.

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