Robert Esser

Internationales Strafrecht


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[63]

      Die Regelung wird durch Rule 26 Abs. 3 für die Kammern und Rule 24 Abs. 4 für die Große Kammer dahingehend präzisiert, dass ausscheidende Richter weiter tätig bleiben, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde teilgenommen haben.

       [64]

      Der Präsident des Gerichtshofs kann die Zusammensetzung der Sektionen nur ausnahmsweise ändern (Rule 25 Abs. 4). Auf seinen Vorschlag kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden (Rule 25 Abs. 5).

       [65]

      Für die Ausschüsse und den Einzelrichter gilt diese Regelung entsprechend (Rule 28 Abs. 5).

       [66]

      Schmaltz DRiZ 2010, 120.

       [67]

      IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 5.

       [68]

      Im Falle einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde kann dies auch ein nichtrichterlicher Berichterstatter sein, siehe dazu Rn. 305.

       [69]

      Wittinger NJW 2001, 1238, 1240; Schmaltz DRiZ 2010, 120 f.; IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 1, 5.

       [70]

      IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 24, 6.

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › I. Zuständigkeit des EGMR

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      Art. 35 Abs. 3 EMRK umschreibt – in Verbindung mit Art. 1 EMRK – die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Individualbeschwerde ist unzulässig, wenn sie mit der Konvention unvereinbar ist. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die streitenden Parteien.

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      Prüfungsmaßstab vor dem EGMR sind allein die Garantien der EMRK. Die Einhaltung anderer menschenrechtlicher Garantien, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts oder gar die abstrakte Vereinbarkeit einer nationalen Rechtslage mit den Vorgaben der EMRK kann der EGMR nicht überprüfen. Ebenso kann der Gerichtshof von Einzelpersonen nicht zur Klärung abstrakter Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Konvention angerufen werden (Rn. 21).

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      Tauglicher