Robert Esser

Internationales Strafrecht


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dieses Rahmens kann der EGMR die Beschwerde on ist own motion auch vor dem Hintergrund einer vom Bf. nicht als einschlägig eingestuften Konventionsbestimmung untersuchen[5] und dabei über alle Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden, die im Verfahren auftreten. Außer Betracht bleiben allerdings Äußerungen der Parteien im Rahmen einer streng vertraulichen Verhandlung über eine gütliche Einigung sowie die Gründe, aus denen eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist (Art. 39 Abs. 2 EMRK; Rule 62 Abs. 2; vgl. Rn. 369).[6]

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      Die Bestimmungen der EMRK legt der Gerichtshof autonom aus, ohne an Auslegungsgrundsätze und Beweisregeln des nationalen Rechts gebunden zu sein.

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › III. Inhalt des Urteils

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die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers,
der Tag, an dem das Urteil gefällt wurde, und der Tag seiner Verkündung,
die Bezeichnung der Parteien,
die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien,
die Darstellung des Prozessverlaufs,
der Sachverhalt,
eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien,
die Entscheidungsgründe,
der Urteilstenor,
ggf. die Kostenentscheidung,
die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben,
ggf. die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

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      Jeder an der Verhandlung und Entscheidung über eine Rechtssache teilnehmende Richter ist berechtigt, dem Urteil eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen (Art. 45 Abs. 2 EMRK; Rule 74 Abs. 2). Solche concurring opinions oder dissenting opinions, von denen die Richter zunehmend Gebrauch machen, liefern häufig interessante Ansätze und Argumente für eine Fortentwicklung der Judikatur des EGMR jenseits der getroffenen Mehrheitsentscheidung.

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      Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, nur ausnahmsweise in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 1). Sämtliche endgültigen Urteile des EGMR sind in geeigneter Form zu veröffentlichen (Art. 44 Abs. 3 EMRK). Hierfür ist der Kanzler des Gerichtshofs verantwortlich (Rule 78 Satz 1). In die amtliche Sammlung (Series A-1996/Reports-1999/seither ECHR) werden nur solche Urteile und Entscheidungen – sowie sonstige Schriftstücke – aufgenommen, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält (Rule 78 Satz 2). Die Veröffentlichung erfolgt dort in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 2).

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › IV. Bindungswirkung des Urteils

IV. Bindungswirkung des Urteils[17]

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