Robert Esser

Internationales Strafrecht


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Teils (Art. 41 EMRK)[18] – reine Feststellungsurteile. Sie haben keine kassatorische bzw. unmittelbar gestaltende Wirkung und beseitigen nicht die Rechtskraft der nationalen gerichtlichen Entscheidungen. Auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme des Gerichtshofs mit den für den Konventionsverstoß verantwortlichen staatlichen Stellen zur Umsetzung des Urteils ist formell ausgeschlossen.[19]

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      Die Feststellung eines Konventionsverstoßes ergeht unabhängig davon, ob es beim Bf. zum Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens gekommen ist (vgl. Art. 41 EMRK).

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      Besonders hervorzuheben ist folgender Leitsatz des Gerichtshofs für Verstöße gegen Art. 6 EMRK:

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      Noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Urteile des EGMR eine über den Einzelfall hinaus reichende rechtliche Verbindlichkeit für die Vertragsstaaten besitzen oder ob ihnen bezüglich anderer Personen lediglich eine (faktische) Orientierungswirkung zukommt, in dem Sinne, dass alle Staaten in einer vergleichbaren Konstellation oder Fragestellung ebenfalls mit einer Verurteilung rechnen müssen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Urteilen, die gegen den Vertragsstaat ergehen und thematisch auch andere Personen neben dem Beschwerdeführer betreffen sowie Urteilen, die gegen andere Vertragsstaaten ausgesprochen werden.

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