Robert Esser

Internationales Strafrecht


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nationalen Behörden und Gerichten entfallen. Nicht erstattungsfähig sind daher Kosten, die unabhängig von dem vom EGMR festgestellten Konventionsverstoß angefallen wären. Das gilt insbesondere für die auf nationaler Ebene allgemein – d.h. unabhängig vom Konventionsverstoß und ohne Bezug zum späteren Verfahren vor dem EGMR – entstandenen Kosten der Verteidigung.[70]

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      Hinweis

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      (d) Eine auf nationaler Ebene oder vom Europarat gewährte Verfahrenshilfe (legal aid; Rules 100-105) wird stets in Abzug gebracht (§ 18 Satz 3 PD-JS). Zur Gewährung von Verfahrenshilfe vgl. Rn. 382.

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › VI. Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

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      Endgültig ist das Urteil einer Kammer mit seiner Verkündung aber noch nicht, da Art. 43 EMRK die Möglichkeit der Verweisung der von der Kammer entschiedenen Rechtssache an die GK vorsieht (Art. 42, 44 Abs. 2 EMRK). Ein Ausschussurteil wird mit dem auf ihm vermerkten Datum wirksam und sofort rechtskräftig („endgültig“; Art. 28 Abs. 2 EMRK).

      Teil