Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist und die somit nicht im Wettbewerb zueinander stehen (z.B. Exklusivitätsklausel in einem Vertriebsvertrag). Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen werden im Allgemeinen weniger kritisch beurteilt, weil sie für den Wettbewerb zwischen den Marken (sog. Inter-brand-Wettbewerb) förderlich sein können. Für sie existieren einige Gruppenfreistellungsverordnungen, deren wichtigste die sog. Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung ist.

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      Ein Verstoß gegen das Kartellverbot sowohl des deutschen als auch des europäischen Rechts scheidet aus, wenn die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot gegeben sind. Es gilt das Prinzip der Legalausnahme: Verhaltensweisen, die den Tatbestand des Kartellverbots verwirklichen, sind ipso iure, d.h. automatisch von Gesetzes wegen freigestellt, wenn sie entweder die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen oder im Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen für eine (Einzel-)Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 Abs. 1 GWB. Das deutsche Kartellrecht kennt zusätzlich noch – abweichend vom Unionsrecht – eine besondere Freistellungsnorm für sog. Mittelstandskartelle (§ 3 GWB). Einer vorherigen Anmeldung der Verhaltensweise bei einer Wettbewerbsbehörde und einer Entscheidung dieser bedarf es nicht. Damit sind die Unternehmen zwar – anders als etwa bei Unternehmenszusammenschlüssen – vom bürokratischen Aufwand von Anmeldungen entlastet. Ihnen obliegt aber eine wesentlich höhere Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf ihr Handeln im Wettbewerb verbunden mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit (sog. Selbstveranlagung“). In der Praxis empfiehlt es sich zunächst zu prüfen, ob die fragliche Verhaltensweise durch eine Gruppenfreistellungsverordnung („GVO“) freigestellt ist. Denn den GVO kommt die Rolle eines „sicheren Hafens“ („safe harbour“) zu. Wird eine Verhaltensweise von einer GVO erfasst und hält deren Vorgaben ein, müssen die Parteien nicht mehr nachweisen, dass ihre individuellen, vertraglichen Beschränkungen sämtliche, z.T. komplexen Voraussetzungen des Art.