Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_602110c1-4674-5f29-a289-0da77b9f561c">Die Qualifikation für ein Studium an Kunsthochschulen

       V.Lehre und akademische Grade

       VI.Hochschulverfassung und Personalrecht

       5. Kapitel Staatliche Fachhochschulen

       I.„Fachhochschule“, „Hochschule für angewandte Wissenschaften“, „Technische Hochschule“ – Markenbildung durch profiladäquate Bezeichnung

       II.Anwendungsbezogene Lehre und Forschung – Kernaufgaben der Fachhochschulen

       III.Personal und Organisation an Fachhochschulen

       6. Kapitel Nichtstaatliche Hochschulen

       I.Das Hochschulmonopol des Staates und die Entwicklung des nichtstaatlichen Hochschulwesens

       II.Grundlagen, Begriff, Bestand und Arten nichtstaatlicher Hochschulen und „sonstiger Einrichtungen“

       III.„Privathochschulfreiheit“

       IV.Die Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

       V.Die Rechtsverhältnisse der Studierenden an nichtstaatlichen Hochschulen

       VI.Die Rechtsverhältnisse der Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen

       VII.Die Träger nichtstaatlicher Hochschulen und ihr Verhältnis zu Staat und Hochschule – Autonomie der Hochschule?

       VIII.Die Finanzierung der nichtstaatlichen Hochschulen

       IX.Staatliche Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen

       7. Kapitel Hochschulmedizin

       I.Begriff und Rechtsquellen

       II.Hochschulmedizin in Bayern

       III.Aufgaben

       IV.Akteure

       V.Organe des Universitätsklinikums

       VI.Finanzierung

       VII.Personal

       8. Kapitel Hochschulfinanzierung/Rechnungswesen

       I.Grundzüge

       II.Einnahmen und Ausgaben

       III.Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

       9. Kapitel Hochschulaufsicht

       I.Normative Grundlagen

       II.Staatsaufsicht als Korrelat der Selbstverwaltung

       III.Der Wandel staatlicher Steuerung und Steuerungsmittel im Hochschulbereich

       IV.Aufgaben- und Aufsichtsarten

       V.Rechtmäßigkeit von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber staatlichen Hochschulen

       VI.Rechtsschutz

       10. Kapitel