Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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772, 773; BFH/NV 1999, 1188, 1190.

       [633]

      BGH MDR 1979, 772, 773.

       [634]

      So BGH BB 1978, 1302.

       [635]

      Vgl. BGH StraFo 2011, 92 Rn. 93.

       [636]

      So BGH wistra 1984, 183.

       [637]

      Vgl. BGH wistra 2008, 310, 312, juris Rn. 25; BGHSt 7, 336, 343.

       [638]

      BGH v. 13.9.2018, 1 StR 642/17, juris Rn. 21, wistra 2019, 109, JR 2019, 200, mit Anm. Reichling; dazu auch Spatscheck/Wimmer DStR 2019, 777.

       [639]

      Siehe dazu aber Rn. 55.

       [640]

      Der EuGH verlangt unter Berufung auf Art. 17 Abs. 2 der Sechsten MwStRL den erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz für Gemeinkosten, s. Rs. Midland Bank v. 8.6.2000, C-98/98, juris, Rz. 31, DStRE 2000, 927, 930.

       [641]

      So BFH BStBl. II 2014, 914, 919 Rn. 52, unter Verweis aufEuGH-Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rn. 23.

       [642]

      BGH wistra 2012, 440, 441, juris Rn. 7.

       [643]

      BGH wistra 2012, 440, 441, juris Rn. 9. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus: „Zwar ist der Anspruch auf Vorsteuererstattung verfahrensrechtlich ein unselbstständiger Anspruch. Denn bei der Berechnung und Festsetzung der Umsatzsteuer bilden die nach § 16 Abs. 1 UStG berechnete Umsatzsteuer und die Summe der Vorsteueransprüche i.S.d. § 16 Abs. 2 UStG unselbstständige Besteuerungsgrundlagen, deren Saldo die für den Besteuerungszeitraum zu berechnende Steuer gem. § 18 Abs. 1 UStG darstellt. Dies gilt hier aber erst für die Berechnung der Steuer nach Weiterveräußerung der Waren im Rahmen der dann gem. § 18 Abs. 1 UStG abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Im Rahmen der Zollanmeldungen bei Einfuhr der Waren, die allein Gegenstand der Verurteilung sind, findet kein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG statt.“

       [644]

      BGH wistra 1990, 59.

       [645]

      Für die Anwendung des Kompensationsverbotes sprechen sich z.B. aus: Hübschmann/Hepp/Spitaler-Peters § 370 Rn. 374; dagegen: Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hellmann § 370 Rn. 91 (Vorauflage); MK StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 169 f.; Meine wistra 1982, 129, 133 f.

       [646]

      So BGH NStZ 1991, 89; DB 1979, 142.

       [647]

      BGH v. 13.9.2018 – 1 StR 642/17, juris, wistra 2019, 109.

       [648]

      BGH v. 13.9.2018 – 1 StR 642/17, juris Rn. 17, wistra 2019, 109, 110.

       [649]

      Wie hier z.B. auch Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hellmann § 370 Rn. 187; MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 169; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 100 Meine wistra 1982, 133 f.

       [650]

      ähnlich Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hellmann § 370 Rn. 187; MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 169 (m.w.N.); Beck wistra 1998, 131, 134; Haas GS Joecks 447, 463 f.; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 99.

       [651]

      A.A. Kohlmann-Ransiek Rn. 518 f., der die Anwendbarkeit des Kompensationsverbotes mit dem Argument bejaht, „andere Gründe“ würden nicht zwingend voraussetzen, dass Gründe vorgetragen worden sein müssten. Es genüge, dass solche Gründe vorhanden waren, die den Taterfolg herbeigeführt haben. Diese Gründe würden auch die Unterlassung umfassen. Die Argumentation überzeugt deshalb nicht, weil es nicht nur darauf ankommen kann, dass die Abgabe einer Erklärung unterlassen wurde, sondern entscheidend ist, welche Erklärung nicht abgegeben worden ist, d.h. welchen Inhalt die Erklärung gehabt hätte, wäre sie abgegeben worden. Anders als im Falle des Tuns hat sich der Täter insoweit nicht festgelegt. Aus diesem Grund ist in der Nichtanwendung des Kompensationsverbotes auch keine ungerechtfertigte Besserstellung des Unterlassungstäters gegenüber dem handelnden Täter zu sehen.

       [652]

      S. dazu auch Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 102, der die Anwendung des Kompensationsverbots auch dann ablehnt, wenn der Steuerpflichtige fingierte Betriebsausgaben verbucht und gleichzeitig nicht gebuchte tatsächliche Ausgaben hatte, weil die Gründe dem Finanzamt nicht mitgeteilt worden seien.

       [653]

      VO (EU) Nr. 952/213 v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

       [654]

      So BGH wistra 2010, 30, juris Rn. 4 f. (zu Art. 1 MZK).

       [655]

      So BGH wistra 2007, 224, 226; s. auch EuGH wistra 2004, 376.

       [656]

      So z.B. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 557; Keßeböhmer/Schmitz wistra 1995, 1, 4.

       [657]

      So Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 47; Klein-Jäger § 370 Rn. 159; Tully/Merz wistra 2011, 121; Walter/Lohse/Dürer wistra 2012, 125, 128.

       [658]

      Gegen Vertrauensschutz: Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 47; Klein-Jäger § 370 Rn. 159.

       [659]