sein.[23]
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Weitere Voraussetzung für eine Steuerstraftat im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 ist, dass die strafbare Tat (Rn. 12) sich schließlich aus einem Steuergesetz ergibt, wozu nur solche Gesetze gehören, die es zumindest auch mit Steuern im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 zu tun haben.[24] Hierzu gehört vor allem die Abgabenordnung selbst (v.a. § 370, s. Rn. 13), aber auch Einzelsteuergesetze wie etwa das UStG oder das RennwettLottG (s. Rn. 13) sind erfasst.[25]
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Es muss sich zudem um eine strafbare Tat eines Steuergesetzes handeln. Dies hat zur Folge, dass aus dem Kreis der Steuerstraftaten im Sinne der AO solche Taten auszuscheiden sind, die nicht mit Freiheits- oder Geldstrafe (§§ 38 ff. StGB) geahndet werden wie bspw. Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 377 Abs. 1 (Details s. § 377 Rn. 1 ff.).
bb) Einzelheiten
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Zu den Steuerstraftaten aus der Abgabenordnung gehören etwa:[26]
– | die Steuerhinterziehung gem. § 370 inklusive Versuch (§ 370 Abs. 2) und der Qualifikation des Schmuggels (§ 373) sowie bezugnehmenden Vorschriften aus anderen Steuergesetzen (Rn. 14 f.); |
– | der Bannbruch gem. § 372 (s. auch § 369 Abs. 1 Nr. 2 [Rn. 18 f.]; s. auch § 372 Rn. 1 ff.); |
– | die Steuerhehlerei gem. § 374 (Details s. § 374 Rn. 1 ff.). |
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Zu den Steuerstraftaten aus anderen Steuergesetzen gehören z.B.
– | die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG);[27] |
– | der Vertrieb unversteuerter ausländischer Lose im Inland (§ 23 RennwettLottG).[28] |
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Weitere Steuerstraftaten können sich kraft gesetzlicher Verweisung ergeben, deren genauer Umfang im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist.[29] Als Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung werden etwa anerkannt:
– | das unberechtigte Erlangen von Altersvorsorgezulagen (§ 96 Abs. 7 EStG);[30] |
– | das unberechtigte Erlangen von Arbeitnehmersparzulagen (§ 14 Abs. 3 des 5. VermBG);[31] |
– | das unberechtigte Erlangen von Wohnungsbauprämien (§ 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz);[32] |
– | das unberechtigte Erlangen von EU-Marktordnungsabgaben (§ 12 Marktordnungsgesetz).[33] |
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Keine Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung sind:
– | das unberechtigte Erlangen von Eigenheimzulagen (e contr. § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG)[34] (ggf. strafbar gem. § 263 StGB);[35] |
– | das unberechtigte Erlangen von Investitionszulagen nach dem InvZulG (§ 15 InvZulG 2010)[36] (ggf. strafbar gem. §§ 263, 264 StGB[37]). |
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Trotz sachlicher Nähe zum Steuerrecht keine Steuerstraftaten (mit der prozessualen Folge der Zuständigkeit der StA) sind:
– | die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30) gem. § 355 StGB (s. auch Rn. 2);[38] |
– | die Verletzung von Privatgeheimnissen durch Geheimnisträger in Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB;[39] |
– | die Abgabenüberhebung gem. § 353 StGB; |
– | die Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB, selbst wenn es um die Vereitelung eines Bestrafung wegen § 370 geht[40] (s. auch Rn. 21); |
– | die Geldwäsche gem. § 261 StGB, selbst wenn sie taugliche Anschlusstat einer Steuerhinterziehung ist[41] (s. auch Rn. 21). |
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Auch keine Steuerstraftaten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden (Steuerordnungswidrigkeiten, §§ 377 ff.; Details s. dort).[42]
b) Bannbruch (Nr. 2)
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Nr. 2 verweist auf den Bannbruch (§ 372), der als Blankettvorschrift Verstöße gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote sanktioniert[43] und damit eigentlich