Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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sein.[23]

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      Es muss sich zudem um eine strafbare Tat eines Steuergesetzes handeln. Dies hat zur Folge, dass aus dem Kreis der Steuerstraftaten im Sinne der AO solche Taten auszuscheiden sind, die nicht mit Freiheits- oder Geldstrafe (§§ 38 ff. StGB) geahndet werden wie bspw. Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 377 Abs. 1 (Details s. § 377 Rn. 1 ff.).

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die Steuerhinterziehung gem. § 370 inklusive Versuch (§ 370 Abs. 2) und der Qualifikation des Schmuggels (§ 373) sowie bezugnehmenden Vorschriften aus anderen Steuergesetzen (Rn. 14 f.);
der Bannbruch gem. § 372 (s. auch § 369 Abs. 1 Nr. 2 [Rn. 18 f.]; s. auch § 372 Rn. 1 ff.);
die Steuerhehlerei gem. § 374 (Details s. § 374 Rn. 1 ff.).

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      Zu den Steuerstraftaten aus anderen Steuergesetzen gehören z.B.

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      Keine Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung sind:

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      Trotz sachlicher Nähe zum Steuerrecht keine Steuerstraftaten (mit der prozessualen Folge der Zuständigkeit der StA) sind:

die Abgabenüberhebung gem. § 353 StGB;

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