Alleingewahrsam des Berufsträgers KK-StPO/Greven § 97 Rn. 8 und 17; Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 40; Park Durchsuchung und Beschlagnahme, Rn. 575.
KK-StPO/Greven § 97 Rn. 8.
BGH NJW 1973, 2035, 2035.
Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 19.
SK-StPO/Wohlers § 97 Rn. 38.
LG Kiel SchlHA 1955, 368, 369; Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 20.
KK-StPO/Greven § 97 Rn. 35; Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 20.
BGH NStZ 2001, 604, 606; KK-StPO/Greven § 97 Rn. 39.
Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 22; differenzierend SK-StPO/Wohlers § 97 Rn. 42.
Mayer SchlHA 1955, 348, 350; Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 22.
OLG Hamburg MDR 1981, 603, 603; LG Aachen NJW 1985, 338, 338.
Vgl. zu den Unterschieden zwischen einem Beweisverwertungsverbot und einem Beweisverwendungsverbot Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 57d.
Neugefasst durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.2010, BGBl I, S. 2261.
Vertiefend unten Rn. 68; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 38; Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 50.
Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 51 und § 160a Rn. 18 jeweils m.w.N.
Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 51 und § 160a Rn. 18 jeweils m.w.N.
BGHSt 18, 227, 228 f.; 25, 168, 170; BeckOK-StPO/Ritzert § 97 Rn. 25.
BGHSt 25, 168, 171; BGH NStZ 1983, 85, 85; NStZ 2001, 604, 606; BeckOK-StPO/Ritzert § 97 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt § 97 Rn. 48.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › V. § 160a StPO
1. Grundlagen
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Auch die (noch) relativ junge Norm des § 160a StPO[1] dient dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern i.S.d. §§ 53, 53a StPO, indem sie bestimmt, dass dieses bei der Auswahl und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, aber auch bei der Verwertung oder sogar der weiteren Verwendung gewonnener Erkenntnisse berücksichtigt werden muss. Zur Durchsetzung dieses Ziels steht in § 160a StPO ein abgestuftes System von Beweiserhebungs-, -verwertungs- und -verwendungsverboten zur Verfügung.[2] Soweit der Berufsträger selbst Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, ist die Norm nach herrschender Ansicht unanwendbar.[3] Gleiches gilt, wie auch für die anderen Umgehungsverbote, wenn der Berufsträger wirksam von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.[4]
aa) Abs. 1 S. 1 und S. 5
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Der Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO erstreckt sich nach der Neufassung auf die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StPO genannten Personen, Rechtsanwälte, nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände. Die genannten Personen müssen Adressat der jeweiligen Maßnahme sein.[5] Ermittlungsmaßnahmen gegen sonstige Personen werden grundsätzlich nicht vom Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot des Abs. 1 S. 1 erfasst, selbst wenn die Möglichkeit oder sogar Wahrscheinlichkeit besteht, auch geschützte Erkenntnisse zu gewinnen.[6] Der Schutz der in S. 1 genannten Personen wird dann über § 160a Abs. 1 S. 5 StPO gewährt, so dass bei gegen eine sonstige Person gerichteten Ermittlungsmaßnahmen gewonnene Erkenntnisse von einer geschützten Person, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, unverwendbar sind. Die Löschungs- und Dokumentationspflicht gilt ebenfalls. Stellt sich im Einzelfall heraus, dass die gegen einen Dritten gerichtete Ermittlungsmaßnahme wesentliche geschützte Erkenntnisse hervorbringt, besteht ggf. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Pflicht, die Ermittlungsmaßnahme zu beenden.[7] Für Hilfspersonen des Berufsträgers gilt Abs. 3, der den Anwendungsbereich der Norm auf diese erstreckt.
bb) Kein Ausschlussgrund nach Abs. 4
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§ 160a Abs. 4 S. 1 StPO, der § 97 Abs. 2 S. 3 1. Var. StPO entspricht, schließt die Beweiserhebungs- und -verwendungsverbote aus, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigten Personen an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt sind. Wie auch im Rahmen des § 97 StPO darf der Verstrickungsverdacht nur auf bestimmte Tatsachen gestützt werden, ein Ermittlungsverfahren gegen den Berufsträger muss aber noch nicht eingeleitet worden sein.[8] Entsteht ein hinreichender Verdacht erst nach der aus diesem Grund unzulässigen Beweiserhebung, sind die Erkenntnisse nach herrschender Ansicht verwertbar, solange sich der Verdacht nicht aus den zu Unrecht gewonnenen Ermittlungsergebnissen ergibt.[9] Dieses Ergebnis erscheint deshalb sachgerecht, weil die Ermittlungsmaßnahme zu dem späteren Zeitpunkt zulässigerweise erfolgen dürfte, und gilt ebenso für die nachträgliche Entbindung von der Schweigepflicht.[10] Im umgekehrten Fall, dass der Verdacht nachträglich wegfällt, kann demgegenüber nicht auf die Rechtsprechung zu § 97 StPO zurückgegriffen werden, da die Verwertungs- und Verwendungsregeln des § 160a StPO in jedem möglichen Verfahrenszeitpunkt eine eigenständige Berücksichtigung verlangen.[11]