Christine Bortenlänger

Aktien für Dummies


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ist Ansichtssache. Bei Vorzugsaktien verzichten Sie als Aktionär tatsächlich auf Ihre Mitspracherechte, genauer auf Ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung. Die Unternehmen machen das, weil nicht alle Aktionäre unbedingt mitentscheiden wollen oder weil das Unternehmen selbst nicht möchte, dass alle Aktionäre mitentscheiden. Mal so, mal so. Im Gegenzug für diesen Verzicht erhalten Sie bei einer Vorzugsaktie eine höhere Dividende. Obwohl Sie nicht mitstimmen dürfen, werden Sie aber trotzdem zur Hauptversammlung eingeladen. Sie können dort also Würstchen oder Veggy-Burger essen und den Reden der Vorstände und Einwänden der stimmberechtigten Aktionäre lauschen und sich ein Bild von »Ihrem« Unternehmen machen. Nutzen Sie eine solche Chance ruhig aus. So gut wie auf der Hauptversammlung kann man den Vorstand sonst nur selten kennenlernen.

      

In die Röhre gucken Sie bei Vorzugsaktien allerdings, wenn es für Ihr Unternehmen einen Kaufinteressenten gibt, wenn es also übernommen werden soll. Den Käufer interessiert dann vor allem die Anzahl der Stimmen. Nach dem Übernahmegesetz von 2002 muss ein Käufer oder Bieter den Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten, wenn er bereits mehr als 30 Prozent der Aktien hält. Es gibt aber Ausnahmen. Um die Aktionäre zum Verkauf ihrer Aktien zu bringen, muss der Aufkäufer ihnen ein attraktives Angebot machen, das höher liegt als der aktuelle Kurs. Aber eben nur den Stammaktionären, nicht den Vorzügen!

      Die Hauptversammlung: Versammlung der Häupter

      Weil Sie Aktien, also Anteile am Unternehmen, besitzen, haben Sie ein gewisses Mitspracherecht. Äußern können Sie dieses aber nur einmal im Jahr auf der Hauptversammlung. Sie können natürlich Ihre Unzufriedenheit mit der Politik eines Unternehmens jederzeit zum Ausdruck bringen, indem Sie Ihre Aktien wieder verkaufen. Die Teilnahme an einer Hauptversammlung ist freiwillig, aber durchaus lohnenswert, immerhin können Sie dort die Firmenlenker höchstpersönlich Auskunft über die vergangenen Geschäfte und künftige Geschäftspolitik Rede und Antwort stehen sehen.

      Zu den wichtigsten Punkten, über die Sie auf der Hauptversammlung abstimmen können, gehören die Verwendung des Gewinns und die Wahl des Aufsichtsrats. Wie viel Prozent des Gewinns sollen in Form von Dividenden an die Anleger ausgeschüttet, wie viel sollen im Unternehmen einbehalten werden, um zu investieren? Wie setzt sich das Kontrollgremium des Vorstands zusammen? Das sind Fragen, die auch für Sie als Anleger wichtig sind.

      Weitere Details zur Mitwirkung der Aktionäre auf der Hauptversammlung finden Sie in Kapitel 14.

       Was ich habe, das gehört mir auch

      Als die Aktie schlechthin – zumindest in Deutschland – galt lange Zeit die Inhaberaktie. Besitzer und Eigentümer (die beiden werden von Juristen ja gerne getrennt) gehen hier Hand in Hand. Also, wer die Aktie besaß, dem gehörte sie auch. Das hatte zu Zeiten, als noch echte Papiere mit – je nach Branche – mehr oder weniger interessanten Bildern darauf ausgegeben wurden, einen Nachteil: Man musste höllisch aufpassen, dass sie einem nicht irgendwie abhanden kamen. Denn waren die »Wert«papiere weg, war die Dividende weg, die möglichen Kursgewinne, die Stimmrechte, die Werte – alles! Aus diesen Zeiten stammt auch der Begriff Depot, das man bei der Bank anlegte und in dem die Aktienpapiere zur Sicherheit aufbewahrt wurden. Heutzutage sind Aktien in elektronischen Sammelurkunden erfasst. Darauf befinden sich mehrere Tausend Aktien und Ihre Bank rückt die nicht heraus – es ist also gar nicht mehr möglich, das Aktienklauen!

      Für das Unternehmen, das Aktien ausgibt, haben Inhaberaktien einen großen Nachteil: Es kennt seine Eigentümer nicht, weiß also nicht so genau, wer die Aktien im Depot hat. Nur wer eine ziemliche Menge an Aktien besitzt, muss dies bekannt geben. Wen soll es ansprechen und weiterhin vom Unternehmen begeistern? Daraus erfolgte die Erfindung der nächsten Aktiengattung: Namensaktien.

       Mit meinem Namen

      Sie erinnern sich bestimmt auch noch an diese Kinderbücher, in denen eine Art Stempel angebracht ist: »Dieses Buch gehört …«. Wir schreiben unseren Namen auf Dinge, um zu zeigen, dass sie uns gehören. In der Bibel reichte noch die reine Benennung aus, um sich die Erde untertan zu machen, heute wollen wir das schriftliche Zeugnis. So ähnlich läuft es bei den Namensaktien, denn hier werden die Inhaber automatisch über die Bank in ein elektronisch geführtes Aktienbuch eingetragen. So weiß die AG also genau, wer wie viele ihrer Aktien besitzt. Als Aktionär können Sie so zum Beispiel per E-Mail zur Hauptversammlung eingeladen werden und erhalten bei Interesse alle relevanten Nachrichten des Unternehmens direkt zugesandt. Auf diese Weise können Sie sehr schnell reagieren und handeln. Es gehört zum guten Ton und ist mittlerweile Standard, dass die Aktionäre durch die eigens eingerichteten Investor-Relations-Abteilungen kontinuierlich und glaubwürdig informiert werden. Welche Informationen Investor-Relations-Abteilungen Ihnen als Anleger zukommen lassen (müssen), erfahren Sie in Kapitel 14. In anderen Ländern, zum Beispiel in den USA, sind sogar ausschließlich Namensaktien (Registered Shares) zugelassen. Wenn Sie also US-Aktien kaufen, sind das immer Namensaktien und der Informationsfluss ist gewährleistet, auch über den großen Teich.

      Genau wie es bei Autos vier- und zweisitzige Cabriolets oder drei- und fünftürige Limousinen gibt, so hat auch die Namensaktie eine Sonderform aufzuweisen: die vinkulierte Namensaktie. Ausnahmsweise stammt der Begriff mal nicht aus dem Englischen, was ihn aber auch nicht griffiger macht, sondern aus dem Lateinischen, von »vinculum« für »Band« oder »Fessel«. Die Fessel hat dabei das Unternehmen gelegt, denn diese Aktien dürfen nur mit dessen Zustimmung ge- oder verkauft werden. Damit will man Konkurrenten vom Kauf der Aktien abhalten oder auch unliebsame Familienmitglieder (das soll es ja geben …). Kaufen kann man eine solche Aktie schon, aber wenn der Emittent, also das Unternehmen, nicht zustimmt, hat man kein Stimmrecht. Häufig ist diese Form der Aktie aber nicht – insofern vielleicht eher eine Art BMW X6, ein SUV-Coupé also, und damit eher selten.

Nach Art der Übertragbarkeit
Inhaberaktie Namensaktie
Ein Eigentumswechsel ist jederzeit möglich. Die Besitzer sind in ein Aktionärsregister eingetragen.
Nach Art und Umfang der Rechte
Stammaktie Vorzugsaktie
Der Aktionär hat alle gesetzlichen Mitspracherechte. Der Aktionär erhält eine höhere Dividende, verzichtet aber auf Mitspracherechte.
Nach der Beteiligung am Grundkapital
Stückaktie Nennwertaktie