Radulf Simon

Wellness zu Hause


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zur exakten Durchführung der beschriebenen Arbeiten zum angegebenen Preis.

      Wie kann ich sichergehen, dass wirklich alle relevanten Arbeitsschritte und das geeignete Material bedacht wurden?

      Je nach Anspruch Ihres Auftrags kann es manchmal schwer zu erkennen sein, welche Offerten tatsächlich bereits alle wichtigen Bearbeitungsphasen und Aspekte berücksichtigen.

      Als Erstes ist es daher wichtig, dass Sie als Auftraggeber genau wissen, wie das Endergebnis auszusehen hat und welchen Anforderungen es genügen muss.

      Erfahrene und seriöse Betriebe werden immer darauf bedacht sein, den Rechnungsprozess für Sie als Kunden übersichtlich und transparent zu gestalten.

      Können nicht alle Kostenfaktoren aus der Ferne eingeschätzt werden, werden Sie Zusätze finden wie „nach Ermessen“, oder der Anbieter lässt klar erkennen, dass es sich um Richtpreise handelt, die abhängig vom später gemeinsam festgelegten Material variieren können.

      Eine Offerte bzw. ein Angebot sollte immer alle auszuführenden Arbeiten incl. das benötigte Material beinhalten. Die Arbeiten müssen detailliert aufgestellt sein, so dass auch ein Laie weiß, welche Ausführung ihn erwartet.

      In der Schweiz dürfen Sie generell von einer im Preis inbegriffenen Mehrwertsteuer ausgehen, solange die Offerte nicht ausdrücklich auf andere Konditionen hinweist.

      Muss ich mein Recht auf Garantieleistung ausdrücklich bei Vertragsschluss sichern? Das Recht auf Nachbesserung bei mangelhafter Ware oder einer unzuverlässigen Erledigung der vereinbarten Dienstleistungen gilt bei jedem Handwerkerauftrag und muss nicht gesondert vereinbart werden.

      Der Fachmann ist verpflichtet, alle angebotenen Arbeiten vertragsgerecht zu liefern. Es empfiehlt sich daher, auch bei mündlichen Vereinbarungen stets eine Auflistung der vereinbarten Schritte schriftlich festzuhalten. Das schafft Klarheit und erspart im tatsächlichen Schadensfall viel Stress und Rechtsstreitereien.

      Sie können zudem um die Vereinbarung eines Rückbehalts bitten. In der Regel sollte kein Handwerkerbetrieb, der als zuverlässig und kundenfreundlich gelten möchte, einer solchen Klausel widersprechen wollen.

      An- und Abfahrt des Handwerkers dürfen in Rechnung gestellt werden, aber nur, wenn Sie in der verbindlich akzeptierten Offerte vermerkt sind. Achten Sie daher vor einer Zusage darauf, wie der Anbieter sich die Vergütung der Zeit und des verbrauchten Benzins für An- und Abfahrt vorstellt.

      Die Bauwesenversicherung oder Bauleistungsversicherung wird von Fachleuten als „Kaskoversicherung“ des Bauherrn bezeichnet. Sie deckt während der Bauzeit unvorhergesehene Sachschäden am entstehenden, noch nicht fertig gestellten Bauwerk, die nach den Allgemeinen Bedingungen des SIA (Norm 118) den Versicherungsnehmer treffen könnten.

      Die SIA-Normen gelten im Prinzip nur für die Schweiz. Die Bauwesenversicherung bietet den Bauherren, Bauunternehmern und Bauhandwerkern finanziellen Schutz, wenn ein entstehendes Bauwerk aufgrund eines unvorhergesehenen Bauunfalls beschädigt oder zerstört wird.

      Je nach Definition im Vertrag gelten als Versicherungsgegenstand die Baumeisterarbeiten, der Rohbau oder der schlüsselfertige Bau inkl. Eigenleistungen. Nicht nur äußere, sondern auch innere Ursachen und Wirkungen (Bruchschäden) sind dabei gedeckt.

      Die Einhaltung der branchenüblichen Sorgfaltspflicht wird vorausgesetzt. Die Bauwesenversicherung deckt Aufwendungen wegen Beschädigung oder Zerstörung des im Bau befindlichen Objektes infolge eines unvorhergesehenen Bauunfalles während der Laufzeit der Versicherung (in der Regel äquivalent mit der Erstellungszeit).

      Voraussetzung ist dabei, dass der Schaden zu Lasten eines in der Police aufgeführten Mitversicherten geht. Als Bauunfall gilt die unfreiwillige Zerstörung oder Beschädigung des Bauobjektes oder weiterer mitversicherter Sachen, entweder durch gewaltsame äußere Einwirkungen (Kaskorisiken wie Regen, Hagel, Sturm, Überflutung, Schnee, Schneedruck, Lawinen, Frost, Grundwassereinbrüche) oder durch innere Ursachen und Wirkungen (wie Bruchschäden, z. B. infolge Konstruktions- oder Materialfehler, Fehler bei der Bauausführung, Ungeschicklichkeiten, Fahrlässigkeit, mangelnder Bauaufsicht).

      Nicht versichert sind Schäden aus der Architekten- und Ingenieurberufshaftpflicht sowie Vermögens- oder Personenschäden. Weiter ausgeschlossen sind normalerweise Schäden durch „kosmetische Risse“ sowie Aufwendungen zur Behebung von Mängeln gemäß SIA-Norm 118 oder von rein optischen Fehlern.

      Zu empfehlen ist, dass der Bauherr die Versicherung für den schlüsselfertigen Umbau abschließt und sämtliche am Bauvorhaben Beteiligten (Bauunternehmer, Bauhandwerker, Zulieferer, Planer) einbezieht. Damit ist Versicherungsdeckung für das ganze Bauwerk gegeben.

      Es empfiehlt sich, dies in der Bauausschreibung festzuhalten und darin zugleich den Verteilerschlüssel für die Prämienaufwendungen (basierend auf der anteiligen Bausumme der Mitversicherten und den von ihnen zu vertretenden Risiken) zu fixieren.

      Als Versicherungssumme gilt bezüglich der Bauleistung die provisorisch vereinbarte Bausumme. Die weitere volle Haftung mit der ganzen Versicherungssumme nach einem Schadenfall ist normalerweise ebenfalls in der Versicherung enthalten. Bei Bedarf können Zusatzrisiken einzeln oder gesamthaft mit einer pauschalen Versicherungssumme als Paket eingeschlossen werden. Durch Letzteres entfällt das heikle Festlegen der Versicherungssumme für jede einzelne Position.

      Als Ergänzung zur Bauwesenversicherung dient die Montageversicherung für den Fall, dass während der Montage von Maschinen und Einrichtungen Schäden am Objekt selber oder an anderen Maschinen zu erheblichen Mehrkosten führen. Diese Versicherung deckt auch die Risiken, für die der Besteller einzustehen hat.

      Die Bauwesenversicherung ist preiswert. Beispielsweise kostet sie für Hochbauten ein bis drei Promille der Bausumme. Die Versicherungsgesellschaft kann sich das Kündigungsrecht zur Bauwesenversicherung vorbehalten, wenn sich während der Vertragsdauer eine erhebliche Änderung und dadurch eine Gefahrerhöhung ergibt. Die Parteien können den Vertrag mit angepassten Bedingungen und entsprechender Prämie weiterführen. Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend herabgesetzt.

      Die Terminplanung legt Anfangs- und Endtermine für das Durchführen von Aufgaben der verschiedenen Gewerke fest. Voraussetzung für eine Terminplanung ist eine Ablaufplanung. Durch die Ablaufplanung wird eine logische Folge der erforderlichen Aktivitäten festgelegt, ohne dass ihnen bereits konkrete Termine in Form von Kalenderdaten zugewiesen werden.

      Falls somit mehrere gleiche Abläufe (Projekte, Produktionen etc.) zu unterschiedlichen Terminen ausgeführt werden sollen, so kann zuerst ein Ablaufplan erstellt werden, dem später für die jeweiligen Aufträge oder Projekte konkrete Start- und Endtermine und somit allen jeweiligen Abläufen die jeweiligen Ausführungstermine zugewiesen werden. Dies ist dann im Bauzeitenplan ersichtlich.

      Aus der Bauablaufplanung geht die Reihenfolge der einzelnen Ausführungen der am Bau tätigen Projektbeteiligten hervor.

      Wird die Ablaufplanung für ein spezifisches Projekt mit konkreten Kalenderdaten versehen, so erhält man eine Terminplanung oder einen Terminplan, am Bau: Bauzeitenplan.

      Ein Projekt wird in Vorgänge untergliedert. Vorgänge können konkrete Arbeitsvorgänge sein (z. B. Herstellen der Abflussleitungen des Sanitärinstallateurs) oder organisatorische Aufgaben (z. B. Abnahme). Zur eindeutigen Bestimmung werden die Vorgänge regelmäßig mit eindeutigen Vorgangsnummern versehen.

      Jeder Vorgang benötigt eine gewisse Zeitdauer. Diese wird über Aufwands- oder Leistungswerte berechnet oder mit Expertenwissen festgelegt.

      Es sollte eine Liste aller am Bau Beteiligten vor Beginn der Arbeiten erstellt werden und diese an alle übergeben werden.

      Sinn