Christian Piovano

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht


Скачать книгу

sowie dessen Unzulänglichkeiten im deutschen und europäischen Produktsicherheitsrecht dargestellt. Des Weiteren wird herausgearbeitet, weshalb es aus Unternehmersicht und aus staatlicher Sicht einer Schärfung beziehungsweise Konkretisierung dieses Begriffs bedarf.

       I. Gesetzliche Grundlagen

       1. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

      Das ProdSG dient insbesondere dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen (§ 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG). Dazu werden in § 3 ProdSG verschiedene Anforderungen an das Produkt formuliert. Die Marktteilnehmer – und damit auch die Hersteller – dürfen nur sichere Produkte auf dem Markt bereitstellen.

       2. Europäische Rechtsnormen

      Seit dem 1. Januar 2010 gilt der „New Legislative Framework“ der den Beschluss Nr. 768/2008/EG mit der EU-Verordnung Nr. 765/2008 und der Verordnung 764/2008/EG ergänzt. Die Verordnung (EU) 765/2008 gibt einen neuen allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU vor. Auf der Grundlage dieser Verordnung sollen die einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung auf Verwaltungsebene organisieren, um die verschiedenen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften gegenüber den Wirtschaftsakteuren zu kontrollieren und durchsetzen.

       3. Verhältnis ProdSG, Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und sonstige sektoralen Harmonisierungsrechtsakten

      Die Auslegung des Herstellerbegriffs findet zwar maßgeblich anhand der Definition in § 2 Nr. 14 ProdSG statt. Für die Auslegung werden jedoch auch Auslegungshilfen, wie Leitfäden zu sektoralen Harmonisierungsrechtsakten herangezogen, die Aussagen über den „Hersteller“ des entsprechenden Harmonisierungsrechtsakts enthalten. Die Heranziehung dieser Auslegungshilfen ist grundsätzlich möglich, da die Herstellerdefinitionen in den Harmonisierungsrechtsakte aufgrund der europäischen Harmonisierung durch den Musterbeschluss 768/2008/EG – wie bereits dargelegt – nahezu identisch sind. Die Auslegung des Herstellerbegriffs des Produktsicherheitsgesetzes entfaltet ferner allgemeingültige Geltung für den jeweiligen Herstellerbegriff aus den sektoralen Harmonisierungsrechtsakten. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass spezifische Modifikationen des Herstellerbegriffs bestehen können, die für den jeweiligen Sektor zu beachten sind. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, die durch das ProdSG in nationales Recht