rel="nofollow" href="#ulink_8a9872a1-4011-57fc-89cb-597f314d9e2d">12 Europäische Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien, Punkt 1.4, S. 12. 13 Beschluss der Kommission (2010/713/EU) vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7582) (Modulbeschluss), I B lit. b.; Schneider, Zertifizierung im Rahmen der CE-Kennzeichnung, S. 8. 14 Klindt, „Das Recht der Produktsicherheit: ein Überblick“, S. 299. 15 Schneider, Zertifizierung im Rahmen der CE-Kennzeichnung, S. 8. 16 Europäische Kommission, Ein globales Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen, KOM (89), 209 endg. V. 15.06.1989, Nr. C 267. 17 Modulbeschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993. 18 Schneider, Zertifizierung im Rahmen der CE-Kennzeichnung, S. 46. 19 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Erwägungsgrund 14. 20 Vorschlag der Kommission vom 13.02.2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG (COM(2013) 78 final). 21 Adam, Die Mitteilungen der Kommission, S. 415 ff.; Klindt in: Klindt, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), § 1 Rn. 26 und 28 ff. 22 Beispielsweise regelt eine EU-Richtlinie nur mechanische, aber nicht thermische Risiken eines bestimmen Produkts. Dementsprechend gelten für diese thermischen Risiken die einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, wenn auch keine nationalen Sicherheitsanforderungen für diese thermische Risiken bestehen und es sich zudem um ein Verbraucherprodukt handelt. 23 Siehe dazu instruktiv Teil E. II. Nr. 2; Pfenninger, AJP/PJA 2014, 1157, 1166. 24 Als Beispiele dafür sind das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz oder das Artenschutzgesetz zu nennen. 25 Seit 1. Dezember 2009 mit Inkrafttreten des „Vertrags von Lissabon“: „EU-Richtlinie“. 26 Mit dem Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie, ohne einer nationalen Umsetzung der entsprechenden Richtlinie, entfaltet die EU-Richtlinie auch im nationalen Produktsicherheitsrecht direkte Wirkung, siehe dazu instruktiv Schucht, StoffR 2015, 192, 193. 27 Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. 28 Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt. 29 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG. 30 Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt. 31 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. 32 Lach/Polly, Produktsicherheitsgesetz, S. 4. 33 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 1 Rn. 35. 34 Klindt/Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 2 Rn. 117. 35 Siehe zur Inverkehrgabe instruktiv Teil F II. Nr. 3 dd). 36 Blue Guide, C 272/29.
II. Gesetzliche Definition des Herstellerbegriffs
1. Definition des Herstellerbegriffs
Der Hersteller stellt einen Wirtschaftsakteur37 im Sinne des ProdSG dar und wird nach § 2 Nr. 14 ProdSG wie folgt definiert:
„jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.“
Bereits nach dem Wortlaut der Legaldefinition in § 2 Nr. 14 ProdSG ist eine klare begriffliche Eingrenzung kaum möglich, welcher Wirtschaftsteilnehmer nun als Hersteller gelten soll. Es ergeben sich nämlich gleich mehrere Fallgestaltungen, nach denen ein Wirtschaftsteilnehmer zum „Hersteller“ werden kann:
– eigene Produktion des Produkts
– Herstellung des Produkts durch einen Dritten im Auftragsverhältnis bei Vertrieb des Produkts unter eigenem Namen
– Entwicklung des Produkts durch einen Dritten bei Vertrieb unter eigenem Namen.
– Aufbereitung einer Sache vor dem abermaligen Inverkehrbringen
– Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts
– wesentliche Veränderung eines Produkts
– Anbringen der Handelsmarke, Warenzeichen oder Firmennamen auf einem Produkt (sogenannter Quasi-Hersteller).
2. Die Herstellereigenschaft im Produktlebenszyklus
Abbildung 2: Begründung der Herstellereigenschaft Quelle: eigene Darstellung
Die Herstellereigenschaft wird grundsätzlich am Anfang des Produktlebenszyklus konstituiert, indem ein Wirtschaftsteilnehmer ein Produkt im Sinne des ProdSG selbst produziert (Fallgruppe 1 gem. § 2 Nr. 14 Hs. 1 ProdSG). Auf der Stufe des Vertriebs kann der vertreibende Wirtschaftsteilnehmer zum Hersteller im Sinne des ProdSG werden, indem er das Produkt bei einem Dritten herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen vertreibt (Fallgruppe 1 gemäß § 2 Nr. 14 Hs. 1 ProdSG). Das Gleiche ist gegeben, wenn dieser Wirtschaftsteilnehmer