obert Paul Simon

Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen


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riskanten Lebensmitteln das VD dem MHD vorzuziehen. Aus der Sicht des Verbraucherschutzes ist die Wahlfreiheit insoweit zu billigen, da das VD durch die beschriebene Unsicherheitsvermutung strengeren Regeln unterworfen ist und zu einem Mehr an Gesundheitsschutz führt.40

       d. TTI derzeit kein Ersatz

      In Diskussionen um den Einsatz intelligenter Label zur Verringerung und Vermeidung von Lebensmittelabfällen und -verschwendung wird zuweilen die Frage gestellt, ob diese das aufgedruckte MHD bzw. VD ersetzen können. Unter den geltenden Regelungen vermögen TTI dies allerdings nicht.

      Das wesentliche Hindernis besteht darin, dass gemäß Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Anhang X LMIV das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum entsprechend seiner Bezeichnung als konkretes Datum (Tag/Monat/Jahr) anzugeben ist. Ein auf einem Lebensmittel angebrachter TTI kann dies nicht leisten, da sich eine derartige Datumsangabe bei den existierenden Modellen erst mittelbar durch Auslesen der angezeigten Farbe und den Referenzabgleich ergibt.

      Auch die Möglichkeit, einen TTI mittels App auszulesen und sich das Datum auf dem Smartphone anzeigen zu lassen, ist keine gangbare Alternative. Fraglich ist bereits, ob diese Anzeige des MHD bzw. VD noch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 LMIV als leicht zugänglich gilt, da einige technische Hürden im Vergleich zum unmittelbar wahrnehmbaren Datum auf der Verpackung zu überwinden sind und außerdem weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass Smartphones von jeder Person und überall genutzt werden und zusätzlich die entsprechende App samt entsprechendem Datenvolumen stets installiert und verfügbar sind. Nach Art. 12 Abs. 2 LMIV ist für vorverpackte Lebensmittel außerdem vorgeschrieben, dass die verpflichtenden Informationen wie MHD und VD direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen sind, was den Umweg über App und Smartphone verbietet.

      Für nicht vorverpackte Lebensmittel, die sog. lose Ware, gilt hingegen die oben bereits genannte nationale Sonderregelung nach Art. 12 Abs. 5, Art. 44 LMIV i.V.m. § 4 LMIDV.

      Da aber nach § 4 Abs. 1 S. 1 LMIDV

      „Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angebotenen werden“,

      die Kennzeichnung mit MHD bzw. VD – mit Ausnahme für Dauerbackwaren und Süßwaren unter gewissen Umständen sowie für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden gemäß Satz 3 – vorgeschrieben ist, bestehen insoweit keine Unterschiede zu vorverpackten Produkten.

      Für andere nicht vorverpackte

      „Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,“

      ist gemäß § 4 Abs. 2 LMIDV keine Angabe von MHD oder VD nötig. Insoweit kann ein solches Datum nach Art. 36 und Art. 37 LMIV dennoch freiwillig bereitgestellt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 LMIV muss ein freiwillig bereitgestelltes MHD oder VD aber den Anforderungen von Art. 24 LMIV entsprechen, sodass wiederum die durch TTI nicht zu leistende konkrete Datumsangabe notwendig ist.

      33 Siehe nur Bülte, in: Behr‘s Kommentar zum Lebensmittelrecht, Editorial zur 34. Akt.; Schreiner, DLR 2020, 1; Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung, hrsg. v. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand: Februar 2019; Europäische Kommission, Date marking and food waste, abrufbar unter ec.europa.eu/food/safety/food_waste/eu_actions/date_marking_en; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Mindesthaltbarkeitsdatum, Ausarbeitung v. 28.8.2019, Az. WD 5 – 3000 – 077/19, S. 17–21. 34 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 20. 35 Vgl. Meisterernst, § 9 Rn. 64–65; Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 18. 36 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 20. 37 Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 39, Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 56. 38 Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 20. 39 Wallau/Martell, LMuR 2017, 118 (120); Hagenmeyer, LMIV, Art. 24 Rn. 4; Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 24 Rn. 76–78; ohne nähere Begründung auch Europäische Kommission, EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden, Bekanntmachung der Kommission vom 16.10.2017, C(2017) 6872 final, S. 13; a.A. Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 75–76 unter Annahme eines Rechtsgrundverweises, da Art. 14 Abs. 3–5 eine konkrete Einzelfallbetrachtung vorsehen und der Verweis auf diese Absätze andernfalls sinnlos sei, allerdings unter ausdrücklicher Anerkennung der Möglichkeit eines Redaktionsversehens; bemerkenswert: Das finnische Amt für Lebensmittelsicherheit (Evira) erlaubt die Zubereitung von Speisen aus frischen (ungefrorenen) Lebensmitteln einen Tag nach Ablauf des VD, sofern bei der Zubereitung das Produkt über 70°C erhitzt wird, Evira [Finnland], Foodstuffs Donated to Food Aid, Guide 16035/2/uk v. 1.7.2017, S. 7. 40 Vgl. Grube, in: Voit/Grube, Art. 24 Rn. 62. 41 Näheres zu rechtspolitischen Reformbemühungen und dem Bedarf daran siehe unten. 42 Beachte hierbei auch die Nichtanwendbarkeit der Regelungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a gemäß Art. 14 Abs. 3 LMIV. 43 Ebenso Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.110a LMIDV § 4 Rn. 7, Hagenmeyer, LMIDV, § 4 Rn. 4.

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