Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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Forum zu verhindern. Zum anderen kann die Wahl eines als langsam angesehenen Forums zu einer Verzögerung bis hin zum Stillstand des gesamten Verfahrens führen; in diesem Zusammenhang ist bisweilen vom „italienischen Torpedo“ und später auch „belgischen Torpedo“ die Rede.367 Dabei ist zu beachten, dass die Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach deutschem Recht zu keiner Hemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) der Verjährung der Ansprüche führt, deren Nichtbestehen geltend gemacht wird. Zur Vermeidung der Verjährung kann der Beklagte dann gezwungen sein, seinen Anspruch durch Erhebung einer Widerklage am Gericht der negativen Feststellungsklage, Art. 8 Nr. 3 EuGVVO, geltend zu machen.

       a) Europäische Torpedoklagen

      Die Erhebung einer Torpedoklage in einem Mitgliedstaat durch einen potenziellen Beklagten kann dazu führen, dass die vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates zeitlich später eingereichte Leistungsklage unzulässig ist.

      aa) Wirkungsweise

      Zunächst muss die Torpedoklage wirksam erhoben werden. Das setzt insbesondere das Bestehen eines Feststellungsinteresses voraus. In Deutschland ist hierfür etwa erforderlich, dass sich der Beklagte der negativen Feststellungsklage des Bestehens eines Anspruchs berühmt.368

      bb) Missbrauchskontrolle

      Potenziell Geschädigte wenden gegen Torpedoklagen eines möglichen Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat regelmäßig ein, dass die Torpedoklage zu missbräuchlichen Zwecken erhoben wurde, um dem Kläger seine Anspruchsdurchsetzung zu erschweren. Der Torpedokläger wird hiergegen einwenden, dass er ein Recht darauf hat, sich eine bekannte Judikatur zu sichern. Die europäische und nationale Rechtsprechung ist bislang noch zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen, wann eine missbräuchliche Nutzung von Torpedoklagen vorliegt.

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      Das Schweizerische Bundesgericht zeigte sich jüngst Torpedoklagen im eigenen Land sehr aufgeschlossen. In Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Gericht einer Klägerin, die einer gegen sie gerichteten Marktmissbrauchsklage in England zuvorkommen wollte, ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage in Bern zugesprochen. Das Interesse, sich für ein bevorstehendes Gerichtsverfahren einen genehmen Gerichtsstand zu sichern („forum running“), begründe ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse (unterschiedliche Verfahrensrechte, unterschiedliche Verfahrenssprache, Dauer und Kosten der Verfahren). Da die schweizerische Justiz nicht für überlange Verfahren bekannt ist, sei – so das Bundesgericht – nicht zu fürchten, dass die Zulässigkeit solcher Klagen als Folge für die Erhebung von Torpedo-Klagen missbraucht werde.383

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      In der Rechtspraxis kann sich in Fällen drohender Torpedoklagen anbieten, die vorgerichtliche Ansprache des Anspruchsgegners zunächst anonym über Rechtsanwälte zu betreiben und in namentliche Verhandlungen nur einzusteigen, wenn eine vertragliche Verpflichtung, keine Torpedoklage zu erheben, abgegeben wurde.

       b) Torpedoklage in Drittstaaten