Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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sprechen.263 Andernfalls wäre die unionsrechtlich gebotene effektive Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen in Gefahr, denn die Abdrängung von einzelnen Verfahren eines Gesamtkomplexes in die Schiedsgerichtsbarkeit würde unweigerlich zu einer Zerfaserung der Verfahren führen. Denn dann würden nur die Ansprüche zwischen den vertraglich verbundenen Parteien vor dem Schiedsgericht verhandelt werden. Eine Inanspruchnahme des Vertragspartners als Gesamtschuldner für Ansprüche gegen andere Kartellanten ist vor Schiedsgerichten nicht möglich; die gesamtschuldnerische Haftung beruht nicht auf dem Liefervertrag, sondern allein auf dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch wegen der Beteiligung an einem Delikt.264 Die Ansprüche gegenüber den anderen Kartellanten sowie die Ansprüche aufgrund von Preisschirmschäden265 müssten weiter vor staatlichen Gerichten erfolgen, ohne dass eine Verknüpfung der Verfahren durch Streitverkündungen möglich wäre. Daraus würde nicht zuletzt die Gefahr widersprechender Entscheidungen erwachsen.266 Dies gilt umso mehr, als in Schiedsverfahren keine Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen herrscht267 und Schiedsgerichte weder dem EuGH vorlegen können268 noch die Kommission um Beteiligung bitten können. Die Verweisung auf das nachgelagerte Anerkennungs- und Aufhebungsverfahren, in dessen Rahmen das Wettbewerbsrecht als ordre public berücksichtigt werden muss, erscheint wenig praktikabel und dürfte dem Effektivitätsgedanken kaum genügen. Selbst die Kartellanten dürften regelmäßig kein Interesse daran haben, mehrere Parallelprozesse zu führen, die Möglichkeit zur Streitverkündung gegenüber ihren Mitkartellanten zu verlieren und dadurch ihre Durchsetzung von Regressansprüchen zu gefährden.269 In dem vom LG Dortmund entschiedenen Fall stellte sich diese Problematik schon nicht, weil es die in der Praxis eher seltene Konstellation nur eines Klägers und eines Beklagten ohne grenzüberschreitenden Bezug betraf.

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      (4) Nachträgliche Vereinbarung eines Schiedsverfahrens

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       h) Rügelose Einlassung

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