Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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sei die Einbeziehung von Ansprüchen nach Art. 102 AEUV in den Anwendungsbereich einer allgemein gefassten Gerichtsstandsklausel nicht überraschend und nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Klausel nicht explizit Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht nennt.215

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      (3) Konsequenzen für die gerichtliche Praxis und offene Fragen

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      Für die Praxis kann die folgende Differenzierung für kartellrechtliche Schadensersatzklagen festgehalten werden: Vorbehaltlich einer abweichenden Ausgestaltung der Klausel sind vertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche anwendbar, die sich auf eine Verletzung von Art. 102 AEUV, nicht aber auf solche, die sich auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV stützen.

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      Ungeklärt ist die Frage, wie es sich verhält, wenn in den vertraglichen Bedingungen bzw. den AGB pauschalierte Schadensberechnungen für Kartellschäden vorgesehen sind. Oder wenn die Vertragsvereinbarung einer oder beiden Parteien Compliance-Schulungen zur Verhinderung von Kartelldelikten auferlegt. In einem solchen Fall ließe sich auch nach der Auslegung des EuGH kaum argumentieren, dass den Parteien die Gefahr eines Kartelldelikts nicht vorhersehbar gewesen sei. Denn dann hätten sie entsprechende Klauseln nicht vereinbart. Konsequenterweise müssten dann auch nach Auffassung des EuGH die angesprochenen weiten Klauseln kartelldeliktische Ansprüche umfassen.

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      bb) Schiedsvereinbarungen

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      Schiedsklauseln folgen in der Praxis regelmäßig Musterklauseln der jeweiligen Schiedsinstitution. Dabei lassen sich zwei Phänotypen von Schiedsklauseln unterscheiden: die häufigere sog. weite und die seltenere sog. enge Schiedsklausel. Von einer engen Schiedsklausel wird gesprochen, wenn vertragliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht geklärt werden sollen. Beispiele für solche Klauseln sind Formulierungen wie:

       – „Streitigkeiten aus diesem Vertrag“

       – „any potential disputes regarding the performance or the interpretation of this Contract“

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      Von weiten Schiedsklauseln spricht man, wenn das Schiedsgericht umfassender zur Entscheidung berufen ist. Beispiele für solche Klauseln sind Formulierungen wie:

       – „alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag“

       – „all disputes arising out of or in connection with the contract“

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      (1) Reichweite und Auslegung von Schiedsvereinbarungen

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