Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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zu bestimmen.

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      (2) Erfolgsort: Sitz des Geschädigten

      Der EuGH stellt aber klar, dass es auf den Sitz des ursprünglich geschädigten Unternehmens ankommt. Eine „Bündelung“ durch Abtretung vermeintlicher Schadensersatzansprüche verschiedener Geschädigter am Sitz des Zessionars ist nicht möglich.146

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      Aus der Entscheidung CDC ergab sich nicht, wie der Erfolgsort im Falle eines Nachfragekartells zu bestimmen wäre. Konsequent wäre es, in diesem Fall auf den Firmensitz des Anbieters abzustellen.

      cc) FlyLAL-Lithuanian Airlines

      In der Sache flyLAL-Lithuanian Airlines befasste sich der EuGH erneut mit der Bestimmung des Deliktsgerichtsstandes. Die litauische Fluglinie flyLAL klagte gegen die lettische Fluglinie Air Baltic sowie den Betreiber des Flughafens in Riga (Lettland) in Litauen auf Schadensersatz. FlyLAL behauptete, der Flughafenbetreiber habe der Fluglinie Air Baltic auf Grundlage rechtswidriger Absprachen gem. Art. 101 AEUV unzulässige Rabatte bei den Gebühren für Flughafendienste in Riga gewährt. Durch diese Einsparungen habe Air Baltic – unter Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV – Kampfpreise für Flüge von und nach Vilnius (Litauen) anbieten können. Hierdurch sei flyLAL vom Markt verdrängt worden. Auf eine Zuständigkeitsrüge der Beklagten befasste sich der EuGH mit Vorlagefragen zur Auslegung des Handlungs- und Erfolgsortes.

      (1) Handlungsort: Gründungsort des Kartells oder Ort des Marktmachtmissbrauchs

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      (2) Erfolgsort: Marktort

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