Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


Скачать книгу

es genügen, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf einen Vortrag schlüssiger und erheblicher Umstände durch eine Partei stützen kann.53

      25

      Die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen findet dort ihre Grenze, wo eine Tatsache für die Begründetheit des Anspruchs nicht relevant ist. Nur die notwendige Erheblichkeit einer Tatsache sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit – die Doppelrelevanz – löst die Privilegierung des Klägers aus. Denn im Gegenzug kommt die Beklagtenseite bei tatsächlichem Nichtvorliegen der schlüssig behaupteten Tatsache in den Genuss eines Sach- statt nur eines Prozessurteils.

      26

       d) Besonderer Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 8 Nr. 1 EuGVVO)

      Nach der Entscheidung CDC hat der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (auch: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) eine wichtige Bedeutung für die Führung kartellrechtlicher Schadensersatzklagen gegen mehrere Beklagte erlangt.

      aa) Grundsatz und Anwendungsbereich

      29

      30

      Das Erfordernis des kumulativen Vorliegens einer einheitlichen Sach- und Rechtslage ist ohne Weiteres einleuchtend: Unterschiedliche Lebenssachverhalte werden auch bei identischer oder gleichartiger Rechtslage zwangsläufig zu unterschiedlichen Entscheidungen führen, weil der jeweilige Lebenssachverhalt, der den verschiedenen Gerichten vorgetragen wird, ein unterschiedlicher ist. Ein Widerspruch liegt hierin nicht. Es wäre im Gegenteil verwunderlich, wenn die Entscheidungen gleich ausfielen. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall abweichender Rechtslagen bei identischen oder gleichartigen Lebenssachverhalten. Unterschiedliche materielle Schutzstandards und Wertungen des jeweiligen Gesetzgebers in den Mitgliedstaaten werden zwangsläufig zu unterschiedlichen Entscheidungen über den gleichen Lebenssachverhalt führen. Diese divergierenden Entscheidungen stellen jedoch keinen Widerspruch dar, sondern sind Ausdruck der Wertungsentscheidungen des jeweiligen Gesetzgebers. Freilich ist für die letztere Argumentation angesichts der Harmonisierung des Kartellschadensersatzrechts und der Bindungswirkung von Entscheidungen der Europäischen Kommission zunehmend weniger Raum.

      31

      32