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Anwendbarkeit von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO auch auf die in Deutschland ansässigen Beklagten oder bedarf es eines Rückgriffs auf die in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung.69

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      bb) Konnexität bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen – CDC Hydrogen Peroxide

      In der Entscheidung CDC hat sich der EuGH (u.a.) mit dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei kartellrechtlichen Follow-on-Schadensersatzklagen befasst. Eine Zweckgesellschaft hatte sich Ansprüche von Unternehmen abtreten lassen, die sich durch das von der Kommission bebußte sog. Wasserstoffperoxid-Kartell als geschädigt ansahen. Die Zweckgesellschaft mit Sitz in Belgien erhob anschließend Klage auf Auskunft und Schadensersatz vor dem LG Dortmund gegen sechs Adressaten der Bußgeldentscheidung. Die deutsche Evonik Degussa GmbH fungierte als Ankerbeklagte. Die übrigen Beklagten haben ihren Sitz in den Niederlanden, Belgien, Finnland, Frankreich und Spanien. Dem EuGH wurde u.a. die Frage vorgelegt, ob in einer solchen Konstellation der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs eröffnet sei. Eine Besonderheit war, dass sich die Klägerin bereits kurz nach Klageerhebung mit der Ankerbeklagten verglich und die Klage gegen sie zurücknahm. Es verblieben damit nur nicht-deutsche Beklagte vor einem deutschen Gericht. Der EuGH wurde daher weiter gefragt, ob der Wegfall des Ankerbeklagten etwas an der Zuständigkeit ändere.

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      (1) Einheitliche Sachlage

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      (2) Einheitliche Rechtslage

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      Bei der Frage nach einer einheitlichen Rechtslage bei Follow-on-Kartellschadensersatzklagen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage bezüglich des Haftungsgrundes – des Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot – unzweifelhaft einheitlich ist.

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      Fraglich ist hingegen die Einheitlichkeit der Rechtslage bezüglich der Haftungsfolgen. Diese Fragen werden weiter durch nationales Recht bestimmt, auch