Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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       1. Internationale und örtliche Zuständigkeit nach der EuGVVO

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      Vorab eine Übersicht, der – vorbehaltlich einer vorrangigen Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung – bei grenzüberschreitenden Kartellen eröffneten Zuständigkeiten nach der EuGVVO:

OrtNormen (EuGVVO)KognitionsbefugnisAnmerkungenRelevanzRandnummer
Sitz des BeklagtenArt. 4 I, Art. 63 IUnbeschränktHeimatgericht des Beklagten, Zuständigkeit stets gegeben.***13ff.
Sitz eines Beklagten als AnkerbeklagterArt. 8 Nr. 1UnbeschränktGeklagt werden kann gegen alle Kartellbeteiligten, auch in Regressklagen. Grundlegend: CDC. Seit Skanska Erstreckung zumindest auf Konzernmütter als Ankerbeklagte.***27ff.
Sitz des GeschädigtenArt. 7 Nr. 2 (Erfolgsort)UnbeschränktGrundlegend CDC. Geht bei Abtretung nicht über; durch flyLAL und Tibor-Trans etwas unklar geworden.**70ff.
Betroffener Markt (Marktort) und Ort des SchadenseintrittsArt. 7 Nr. 2 (Erfolgsort)UnbeschränktÄhnlichkeit zu Art. 6 Abs. 3 Rom II. Fraglich, ob Marktort und Ort des Schadenseintritts kumulativ vorliegen müssen. Entscheidungen: flyLAL, Tibor-Trans**77ff.
„Definitiver“ Gründungsort des KartellsArt. 7 Nr. 2 (Handlungsort)UnbeschränktWird es in komplexen Fällen selten geben. Entscheidungen: CDC, flyLAL*66f.
Ort spezifischer EinzelabspracheArt. 7 Nr. 2 (Handlungsort)Beschränkt auf Schäden, die durch diese Absprache bewirkt wurdenGrundlegend: CDC*68f.
Ort der Durchführung einer Kartellabrede unter Verstoß gegen das Marktmissbrauchsverbot (Art. 102 AEUV)Art. 7 Nr. 2 (Handlungsort)UnbeschränktGgf. bei einheitlicher Wettbewerbsstrategie – Rücktritt gegenüber dem Gründungsort des Kartells. Entscheidung: flyLAL*75ff.

       a) Anwendbarkeit der EuGVVO

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      Sachlich nicht anwendbar ist die EuGVVO auf außergerichtliche Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren (Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO) sowie auf Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. d EuGVVO).

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