Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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eines geschädigten Lkw-Abnehmers. Der Kläger mit Sitz in der Stadt Córdoba richtete seine Klage gegen vier Unternehmen der Volvo-Gruppe. Bei drei der beklagten Unternehmen handelt es sich um Adressaten der Lkw-Kartell-Bußgeldentscheidung mit Sitz außerhalb Spaniens. Die vierte Beklagte, eine spanische Tochtergesellschaft der Volvo-Gruppe, ist nicht Adressatin der Bußgeldentscheidung und hat ihren Sitz in Madrid.174

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      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass spanische Gerichte unter Zugrundelegung der CDC- und Tibor Trans-Entscheidungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig sind. Der Erfolgsort liege in Spanien, da das Lkw-Kartell (auch) den spanischen Markt beeinträchtigt und der Kläger dort seinen Schaden erlitten habe. Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Reichweite von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Regelt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ausschließlich die internationale Zuständigkeit oder handelt es sich um eine doppelte bzw. gemischte Vorschrift, die sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, ohne dass auf nationale Prozessvorschriften zurückgegriffen werden muss?

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       f) Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes?

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      „Ist Art. 7 Nr. 2 der [EuGVVO] dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen?“

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      Das Verfahren wird am EuGH unter dem Aktenzeichen C-59/19 geführt, die mündliche Verhandlung fand am 27.1.2020 statt. Ein Termin zur Verkündung der Entscheidung ist noch nicht anberaumt.

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       g) Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit

      Vor allem in Vertragsbeziehungen mit internationalem Bezug ist der Abschluss von Gerichtsstands- und Schiedsklauseln üblich. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche von Gerichtsstands- und Schiedsklauseln erfasst sind, ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung.

      aa) Gerichtsstandsklauseln