Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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der zusätzlich zur Verfügung gestellten Informationen durch die betroffene Person verlangt. 359 Taeger/Gabel/Wirtz, Art. 11 DSGVO Rn. 23, die zudem eine Pflicht des Verantwortlichen annimmt, der betroffenen Person, soweit dies möglich ist, die Angaben mitzuteilen, die für eine Identifizierung erforderlich sind. 360 Auch das Recht des Verantwortlichen nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO, die Betroffenenrechte gem. Art. 15–22 DSGVO zu verweigern, ist aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 2 DSGVO und damit auch auf dessen S. 2 in diesem Fall ausgeschlossen. 361 Taeger/Gabel/Nolde, Art. 11 DSGVO Rn. 24. 362 Siehe zu nationalen Regelungen in Deutschland z.B. BeckOK-DS/Stender-Vorwachs, Art. 85 DSGVO Rn. 33ff.; Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, Art. 85 Rn. 31ff. 363 Siehe zu nationalen Regelungen in Deutschland z.B. BeckOK-DS/Schiedermair, Art. 86 DSGVO Rn. 7ff.; Kühling/Buchner/Herbst, Art. 87 DSGVO Rn. 21. 364 Siehe zu nationalen Regelungen in Deutschland z.B. BeckOK-DS/v. Lewinski, Art. 87 DSGVO Rn. 53ff.; Kühling/Buchner/Weichert, Art. 87 Rn. 22f. 365 Siehe hierzu ausführlich Kap. 15. Siehe für weitere nationale Regelungen in Deutschland z.B. Kühling/Buchner/Maschmann, Art. 88 Rn. 76ff. 366 Siehe hierzu ausführlich Kap. 15. 367 Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, Art. 89 DSGVO Rn. 1. Siehe hierzu auch die Ausführungen in Kap. 17 Rn. 317ff. Siehe zu nationalen Regelungen in Deutschland z.B. Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, Art. 89 DSGVO Rn. 28ff. 368 Siehe ausführlich hierzu Kap. 16 Rn. 87ff.

       III. Einwilligung der Betroffenen

       1. Überblick über die einschlägigen Regelungen

      Welche Bedeutung der Verordnungsgeber der Einwilligung als Erlaubnis für die Datenverarbeitung beigemessen hat, zeigt sich am vergleichsweise großen Regelungsumfang des Konzepts der Einwilligung mit

       – einer grundlegenden Definition in Art. 4 Nr. 11 DSGVO,

       – einer Erwähnung im Katalog der Grundlagen für rechtmäßige Verarbeitungen in Art. 6 Abs. 1a DSGVO,

       – weiteren allgemeinen Bedingungen in Art. 7 DSGVO,

       – detaillierten Erläuterungen zur zulässigen Art und Weise der Erteilung in den Erwägungsgründen 32, 42 und 43,

       – einer Übergangsbestimmung für Alt-Einwilligungen in Erwägungsgrund 171,

       – zusätzlichen Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft in Art. 8 DSGVO (Erwägungsgrund 38) und

       – besonderen Anforderungen bei der Erteilung zum Zweck der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 2a DSGVO, zum Zweck der ausschließlich auf einer automatisierten Entscheidung beruhenden Verarbeitung in Art. 22 Abs. 2c DSGVO und zum Zweck der Übermittlung in Drittländer in Art. 49 Abs. 1a DSGVO.

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      In der Systematik des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nimmt die Einwilligung im Verhältnis zu den anderen genannten Legitimationsgrundlagen allerdings keine höherrangige, sondern eine gleichrangige Stellung ein.370

       Nationale Regelungen in Deutschland

      246a

       2. Allgemeine Voraussetzungen der Einwilligung

       a) Form der Willensbekundung