Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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wie dem Mausklick (Anklicken eines Kästchens in Gestalt einer Checkbox auf einer Internetseite) oder der Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft, erkennt aber gleichzeitig andere, auch konkludente Einwilligungen durch Verhaltensweisen im jeweiligen Kontext an, mit denen eindeutig ein Einverständnis signalisiert wird. Untätigkeit, Stillschweigen oder bereits angekreuzte Checkboxen sollen dagegen nicht genügen.387

      aa) Opt-out vs. Opt-in

      249

       Praxishinweis

      bb) Besondere Formerfordernisse bei elektronischer Einholung

      251

      252

      Unklar ist, welcher praktisch relevante Anwendungsfall in Betracht kommt, wenn von einer Einwilligung „für“ einen Dienst die Rede ist. Die Formulierungen legen nahe, dass die Koppelung eines Dienstes mit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gemeint ist. Wenn die Datenverarbeitung für den Dienst aber erforderlich ist, bleibt für eine Einwilligung angesichts der bereits gegebenen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1b und der Anforderungen an Koppelungen gemäß Art. 7 Abs. 2 und Erwägungsgrund S. 2 Alt. 2 DSGVO wenig Raum.407

       Praxishinweis