Timo Handel

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet


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Inlandsbezugs

       dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB?

      Zudem stellt sich die Frage, ob Art. 296 EGStGB zu einer Beschränkung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts führen könnte, da dieser jedenfalls für § 86 Abs. 1 StGB in Bezug auf Zeitungen und Zeitschriften eine Einschränkung vorsieht. Danach ist § 86 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des EGStGB, also im Ausland, in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden.

      Eine analoge Anwendung des Art. 296 EGStGB zur Begrenzung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Internetsachverhalten und insbesondere der Verbreitung von Inhalten über soziale Netzwerke ist damit grundsätzlich abzulehnen.

       ee. Hier vertretene Auffassung

       3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

      Für inländische Diensteanbieter als Teilnehmer durch Unterlassen an der Tat eines Nutzers findet deutsches Strafrecht grundsätzlich über § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB Anwendung. Die für den inländischen Diensteanbieter handelnden Personen nehmen ihre Handlungen grundsätzlich im Inland vor und müssen deshalb im Falle des Unterlassens auch grundsätzlich im Inland handeln.

      Hingegen scheidet eine Anwendung deutschen Strafrechts über § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 und 3 StGB in Bezug auf ausländische Diensteanbieter bzw. die für sie handelnden Personen grundsätzlich aus. Anknüpfungspunkt für eine Anwendung deutschen Strafrechts ist hier in der Regel der Ort der Tat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 1 Var. 1 und 3 StGB). Dieser ist hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG regelmäßig im Inland, da die Nutzer diese Inhalte in aller Regel vom Inland aus in das soziale Netzwerk einstellen und damit im Inland handeln (§ 9 Abs. 1 Var. 1 StGB). Sollte eine Tat von dem Nutzer einmal nicht im Inland begangen sein, kommt es hingegen für die Anwendung des deutschen Strafrechts darauf an, ob der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist oder dort nach der Vorstellung des Täters, also Nutzers, eintreten sollte (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB). Dabei ist zwischen den verschiedenen Deliktstypen zu unterscheiden. Während Erfolgsdelikte in Form des Verletzungsdelikts und konkrete Gefährdungsdelikte einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg besitzen, ist das Vorliegen eines solchen Erfolgs bei abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten umstritten und nach überzeugender Auffassung zu verneinen. Bezüglich abstrakter und abstrakt-konkreter Gefährdungsdelikte kann deshalb eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht über den Erfolgsort begründet werden, da sie einen solchen schlicht nicht besitzen. Insoweit scheidet eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts über § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB bei solchen Delikten aus.

      176 § 4 StGB beinhaltet das sog. Flaggenprinzip und bestimmt, dass deutsches Strafrecht für Taten gilt, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die §§ 5 bis 7 StGB regeln die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf bestimmte Auslandstaten. 177 § 6 Nr. 6 StGB nimmt dabei Bezug auf Straftatbestände der Gewalt- und Tierpornographie (§ 184a StGB), Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 und 2 StGB) und Jugendpornographie (§ 184c Abs. 1 und 2 StGB). 178 Vgl. StA Hamburg, Mitteilung des Gerichts vom 8.3.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 8783, hinsichtlich der Verantwortlichen der Facebook Inc. und Facebook Ireland Ltd. 179 Vgl. auch Pelz, ZUM 1998, 530. 180 Handel, MMR 2017, 227; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 9 Rn. 7 und 19. 181