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(§ 9 Abs. 2 StGB).

       1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers

      Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB ist die Teilnahme unter anderem sowohl an jedem Ort begangen, an dem der Teilnehmer gehandelt hat (Var. 2) oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Var. 3).

       2. Ort der Haupttat

      Für ausländische Diensteanbieter kommt ein inländischer Ort der Teilnahme daher grundsätzlich nur über den Ort der Haupttat in Betracht. Denn gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StGB ist die Teilnahme – unabhängig vom Handlungsort des Teilnehmers – auch an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist. Der Ort, an dem die Tat begangen ist, richtet sich dabei wiederum nach § 9 Abs. 1 StGB.

       a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB

      Auch scheidet eine Anknüpfung an ein Unterlassen des Täters und damit den Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (§ 9 Abs. 1 Var. 2 StGB), in aller Regel aus, da der Täter die rechtswidrige Information grundsätzlich aktiv, also durch positives Tun, in das soziale Netzwerk einstellt.

       b. Erfolgsort

       aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten

       bb. Gefährdungsdelikte

      Bei den Gefährdungsdelikten ist zwischen dem sog. konkreten Gefährdungsdelikt, dem sog. abstrakten Gefährdungsdelikt und dem sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt zu unterscheiden.

       (1) Konkrete Gefährdungsdelikte