Timo Handel

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet


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f. Veranstaltungsseiten

      Auf der Seite können die Nutzer mit dem Veranstalter und anderen Teilnehmern in Verbindung treten und der Veranstalter kann weitere Informationen zu seiner Veranstaltung kundgeben.

       g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten

      Zum Teil können im Rahmen der Statusmitteilung auch Orte, z.B. ein Restaurant, angegeben werden, an denen man sich aktuell aufhält. Der Betreiber/Inhaber des Ortes, also z.B. des Restaurants, hat die Möglichkeit, diesen im Rahmen des sozialen Netzwerks zu verwalten und Informationen einzustellen. Aber auch die Nutzer des sozialen Netzwerks können Informationen zu dem jeweiligen Ort eingeben und dafür sorgen, dass immer mehr Orte erfasst werden. In diesem Zusammenhang besteht regelmäßig auch die Möglichkeit, dass der Nutzer seinen Besuch des Ortes bewertet.

       h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages

      Verschiedentlich bieten soziale Netzwerke z.B. Unternehmen und Parteien, aber auch Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Musiker und Bands, Sportler, Schauspieler, Politiker etc.) die Möglichkeit, eigene Seiten, sog. Fan-Seiten, zu betreiben. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie anders als Nutzerprofile keine Freundesliste bzw. Kontaktliste besitzen, sondern sich die Nutzer vielmehr durch einen einfachen Klick mit der jeweiligen Seite verbinden, ihr damit folgen und kundtun können, dass ihnen das Unternehmen oder die Person des öffentlichen Lebens gefällt, sie ein Fan von ihm/ihr sind. Die Nutzer, die einer solchen Fan-Seite folgen, nennt man Follower.

       i. News Feed

      Daneben besitzen soziale Netzwerke regelmäßig einen sog. News Feed, der nicht selten die Startseite des sozialen Netzwerks darstellt. In dem News Feed werden insbesondere durch einen Algorithmus bestimmte Inhalte dargestellt, die z.B. kürzlich durch andere Nutzer in das soziale Netzwerk, sei es deren Nutzerprofil, eine Gruppe etc., eingestellt wurden. Dabei muss es sich nicht nur um Inhalte von Nutzern handeln, denen gefolgt wird, sondern es können auch Inhalte von Dritten durch das soziale Netzwerk empfohlen werden, z.B. aufgrund der ermittelten Interessen. Der News Feed gibt damit einen Überblick über das, was in dem sozialen Netzwerk geschieht und welche Inhalte eingestellt und geteilt wurden.

       j. Suchfunktion

      Mittels einer regelmäßig gegebenen Suchfunktion können Nutzer eines sozialen Netzwerks zudem gezielt nach Inhalten suchen, wie z.B. Beiträgen anderer Nutzer, Gruppen, Unternehmens- und Fan-Seiten etc. Die Suchfunktion dient aber auch der weiteren Vernetzung und damit der sozialen Interaktion der Nutzer miteinander, indem über sie andere Nutzer des sozialen Netzwerks gesucht und gefunden werden können.

       2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote

      Dies spiegelt sich in den dargestellten typischen Funktionen wider, die einzeln und in Kombination auf die Verbreitung von Nutzerinhalten und die Interaktion der Nutzer mit diesen Inhalten und damit untereinander gerichtet sind. Die Funktionen zielen gerade darauf ab, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Sie dienen damit gerade der Bestimmung sozialer Netzwerke nach der Legaldefinition des NetzDG.

       III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co.

      Auch wenn diese Angebote sich zum Teil auf bestimmte Inhaltskategorien konzentrieren, wie z.B. die Verbreitung von Fotos (Instagram), Kurznachrichten (Twitter), Videos (YouTube) oder geschäftliche bzw. berufliche Inhalte (LinkedIn und Xing), wohnt ihnen jeweils eine bedeutende soziale Komponente inne. So können andere Nutzer auf die jeweils eingestellten Inhalte reagieren und diese z.B. kommentieren. Auch können Nutzer anderen Nutzern „folgen“ und damit bewirken, dass ihnen (neue) Inhalte des Nutzers, dem sie „folgen“, im Rahmen des Angebots bevorzugt angezeigt werden.

      Die genannten und mit ihnen vergleichbare Angebote sind daher als soziale Netzwerke zu qualifizieren.

      33 Dies gilt vor allem für das soziale Netzwerk Facebook, das hinter Google die zweit meistbesuchte Webseite der Welt ist, siehe Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 95. 34 Duden, Plattform, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Plattform, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 35 Vgl. Gummer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, RStV § 52 Rn. 7f., zum Plattformbegriff des mit Inkrafttreten des MStV außer Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrags (RStV). 36 BT-Drucks. 18/13013,