Timo Handel

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet


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spezifischer Inhalte bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG). Erläuterungen zu diesen Beschränkungen finden sich in den Ausführungen zum NetzDG in Kapitel 7.

       II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote

      Soziale Netzwerke im Internet halten oftmals eine Vielzahl von Funktionen bereit, von denen einige im Folgenden dargestellt werden sollen (siehe 1.) und die sie oftmals zu einem Querschnitt verschiedenster „klassischer“ Online-Angebote machen (siehe 2.).

       1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke

      Die typischen Funktionen sozialer Netzwerke sorgen dafür, dass diese vereinzelt oder in der Gesamtschau dazu führen, dass soziale Netzwerke als Telemedien Plattformen sind, über welche für den Diensteanbieter fremde Informationen, aber auch fremde Telemedien, nämlich solche der Nutzer, bereitgehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Auswahl dieser Funktionen wird im Folgenden zum besseren Verständnis in tatsächlicher Hinsicht dargestellt.

       a. Nutzerprofile

      In dem Profil können verschiedene persönliche Informationen preisgegeben werden. Diese können z.B. das Geburtsdatum, Kontaktdaten, Beziehungsstatus, Angaben zu Familienmitgliedern und/oder einen allgemein beschreibenden Text enthalten. In den Business-Netzwerken, z.B. Xing und LinkedIn, beinhaltet das Nutzerprofil regelmäßig den beruflichen Werdegang des Profilinhabers und ist ähnlich eines tabellarischen Lebenslaufs aufgebaut. Das Profil kann aber auch anstelle von umfangreichen Daten zur Person des Inhabers die von diesem in das soziale Netzwerk eingestellten Inhalte (Fotos, Videos etc.) beinhalten und präsentieren.

      In die Profil-Seite können regelmäßig weitere Inhalte, wie z.B. sog. Status-Meldungen, Fotos und Videos eingestellt werden. Mittels Status-Meldungen können bspw. gerade stattfindende Aktivitäten, aber auch Gedanken, Links, Fotos und Videos verbreitet werden.

       b. Vernetzungsfunktion

      Daneben besteht in vielen sozialen Netzwerken die Möglichkeit, anderen Nutzern zu „folgen“. Hierbei wird kein beiderseitiger Kontakt geknüpft. Vielmehr kommt es zu einer einseitigen Vernetzung, bei welcher der sog. Follower, also der Folgende, Profiländerungen, neue Beiträge/Postings und andere Inhalte des gefolgten Nutzers oder der gefolgten Unternehmens- und Fan-Seite abonniert. Eine solche einseitige Vernetzung findet z.B. bei Twitter und Instagram statt.

       c. Social Sharing

       d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion

      Mit einer regelmäßig bestehenden Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion innerhalb eines sozialen Netzwerks können sich Nutzer gegenseitig Nachrichten schicken und in Echtzeit miteinander kommunizieren. Daneben besteht zum Teil auch die Möglichkeit Sprach- und Video-Telefonate zu führen.

       e. Gruppen

      Der Nutzer, der die Gruppe gegründet hat, ist regelmäßig ihr Administrator und kann verschiedenste Einstellungen vornehmen, aber auch insgesamt über die Gruppe verfügen. Insbesondere kann er bestimmen, wer der Gruppe beitreten darf, und einzelne Nutzer aus ihr entfernen. Ebenso kann er Beiträge und Kommentare – z.B. im Rahmen einer Vorabkontrolle – freischalten und nachträglich entfernen. Er kann die Gruppe aber auch insgesamt löschen. Er hat die Möglichkeit, weitere Administratoren zu benennen, welche die gleichen Rechte haben wie er, oder Nutzer zu Moderatoren zu ernennen. Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Vergleich zu den Administratoren weniger Einflussmöglichkeiten auf die Gruppe besitzen und regelmäßig nur die Beiträge, Kommentare und Mitglieder der Gruppe überprüfen bzw. entfernen können.

      Ob eine Vorabprüfung, eine nachträgliche fortwährende oder stichprobenhafte Prüfung oder nur eine Prüfung der von Nutzern eingestellten Inhalte aufgrund von Beschwerden erfolgt, liegt im jeweiligen Ermessen der Administratoren, die über das